Vorlage öffentlich - VO/12SV/2018-941

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.   Die während der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 hat die Stadt Grevesmühlen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden Anregungen vorgebracht.

Für die Abwägung  ergeben sich:

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende und

-          nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen/Anregungen.

Der Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis gemäß Anlage macht sich die Stadt zu Eigen und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Im Ergebnis der Abwägung ergeben sich Änderungen, die einen erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss erforderlich machen.

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

2.   Der erneute Entwurf der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 der  Stadt Grevesmühlen für das Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen Nordwest und der erneute Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

3.  Der erneute Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr. 29 einschließlich des erneuten Entwurfs der Begründung sind mit den wesentlichen umweltrelevanten Stellungnahmen für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die Planunterlagen sind zusätzlich für den Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite der Stadt Grevesmühlen zu veröffentlichen.

 

4.   In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 nicht von Bedeutung ist.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach  § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Stadt Grevesmühlen hat das Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr. 29 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am Aufstellungsverfahren beteiligt. Die Öffentlichkeit hatte ebenfalls Gelegenheit Anregungen und Stellungnahmen abzugeben. Während der öffentlichen Auslegung vom 18.10.2016 bis zum 18.11.2016 wurden von  Anliegern der Straße „Am Bleicher Berg“ Anregungen aufgenommen.

Die Erkenntnisse aus dem Beteiligungsverfahren zum Entwurf fließen in die Erarbeitung der erneuten Entwurfsunterlagen ein.

 

Die Darstellungen aus dem Gutachten Nr. 08-05-2 vom 09.06.2008 zum Ursprungsplan des B-Planes Nr. 29 und aus dem Gutachten mit der Lärmimmissionsuntersuchung des Agrarstandortes auf der Grundlage des derzeitigen Planungsstandes Gutachten Nr. 16-02-5 vom 29.02.2016 sowie aus der Ergänzung vom 21.02.2017 zum schalltechnischen Gutachten Nr. 16-02-5 vom 29.02.2016 sind in Bezug auf die Vorbelastung durch die Kläranlage und Übertragungen von Geräuschkontingenten innerhalb der 1. Änderung Bebauungsplanes Nr. 29 entsprechend überarbeitet und ergänzt worden.

 

Der Geltungsbereich wurde in Abstimmung mit dem Landkreis Nordwestmecklenburg

erweitert und umfasst somit jetzt alle Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 29.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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