Informationsvorlage - VO/12SV/2017-864

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 20 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss mindestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug zu unterrichten.

 

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Anlagen

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