Vorlage öffentlich - VO/12SV/2017-833

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Grevesmühlen beschließt die Satzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung (Benutzungssatzung KITA) in vorgelegter Fassung. 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der vorliegende Entwurf berücksichtigt die Satzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung (Benutzungssatzung KITA) vom 07.05.2013, die 1. Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung KITA vom 09.12.2013 sowie die 2. Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung KITA vom 14.09.2015.

 

Zur Nachvollziehbarkeit und Vereinfachung wird die Benutzungsatzung KITA neu erlassen. Im Entwurf sind die Änderungen grün gekennzeichnet und in der Anlage 3 dem bisherigen Wortlaut/den bisherigen Regelungen gegenübergestellt. Es handelt sich dabei um eine rechtskonforme Anpassung des § 4 „Öffnungs- und Betreuungszeitenunter Berücksichtigung der Elternbedarfe/- wünsche.

 

Gegenwärtig erfolgt die Kindertagesförderung in der Kita „Am Lustgarten“ nach dem „Solidarprinzip“ als struktureller Basis von Leistungen und Angeboten sowie für das gegenwärtige Beitragssystem. Es beinhaltet, dass die Kosten der zusätzlichen Leistungen  von allen Eltern der Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder in gleicher Höhe getragen werden. Dies ist rechtlich nicht statthaft.

Nach § 21 Absatz 4 KiföG M-V haben die Eltern die Mehrkosten in Kitas zu tragen, die sich aus einer längeren Verweildauer der Kinder über die regelmäßige Öffnungszeit nach § 4 Absatz 4 oder bei der Hortförderung in den Schulferien wegen des Wegfalls der Unterrichtszeiten nach § 5 Absatz 3 ergeben.

Der LK NWM hat dies am 29.03.2017 in der Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit der Stadt Grevesmühlen für die Kita „Am Lustgarten“ berücksichtigt.

 

Zusätzliche Leistungen über die gesetzliche Regelöffnungszeit hinaus sind:

 

  1. die Betreuung vor Unterrichtsbeginn im Hort
  2. die Spätbetreuung für Kinder in Krippe, Kindergarten und Hort
  3. die Betreuung bei erhöhtem Bedarf in den Schulferien/an unterrichtsfreien Tagen im Hort

 

Bedarfsorientierung und Flexibilisierung in der Kindertagesförderung realisiert der Kita- Träger Stadt Grevesmühlen gemäß §§ 4; 5 und 21 KiföG M-V auch künftig mit zusätzlichen Angeboten, flexiblen Regelungen sowie einem differenzierten und leistungsgerechten Beitragssystem.

Dazu wird folgendes Konzept zur Abdeckung individuell erhöhter Betreuungszeiten umgesetzt:

 

Die Öffnungszeit wird unterteilt in:

 

a.)    die gesetzliche Regelöffnungszeit, welche die Betreuungszeit eines Kindes nach §§ 4 und 5 KiföG M-V und die Platzkosten § 12 Absatz 1 deckt

b.)    erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach § 4 Abs. 3 und während der Schulferien nach § 5 Abs.3.

 

Zu a.) gesetzliche Regelöffnungszeit:

Innerhalb der gesetzlichen Regelöffnungszeit bietet die Kita grundsätzlich eine Kindertagesförderung als Ganztags- oder Teilzeitplatz von montags bis freitags an. Für:

 

Krippe und Kindergarten: von  6:30 bis 16:30 Uhr

Hort:von 11:10 bis 17:10 Uhr .

 

Die Regelöffnungszeit ist durch die jeweiligen Platzkosten (Entgelte) in der Krippe, im Kindergarten und im Hort gedeckt.

 

Zu b.)erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach § 4 Abs.3 und während der Schulferien nach § 5 Abs.3:

Auf Grundlage von § 21 Abs. 4 sowie §§ 4, 5 Abs. 3 KiföG M-V sind erhöhte Betreuungszeiten als Zusatzleistung nach individuellem Bedarf von Eltern einzeln buchbar und extra zu bezahlen. Hierfür wird transparent ein differenziertes und leistungsgerechtes Beitragssystem angeboten:

Betreuung vor Unterrichtsbeginn:von   6:30 bis   7:30 Uhr

Betreuung nach Regelöffnungszeit:von 16:30 bis 18:00 Uhr

 

Zur Gewährleistung der Personalbereitstellung erfolgt die Buchung dieser Zusatzangebote mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung. Bei individuellen Bedarfsänderungen wird eine neue Betreuungsvereinbarung mit den Eltern abgeschlossen.

 

Mit einer Anlage zur Betreuungsvereinbarung vereinbaren die Eltern mit der Stadt Grevesmühlen je Schuljahr individuelle Hortbetreuungszeiten nach Unterrichtsschluss Ihres Kindes verbindlich. Dabei werden zur Regelöffnungszeit von 11:10 – 17:10 Uhr zusätzliche Angebote wie eine Betreuung vor Unterrichtsbeginn ab 6:30 Uhr sowie nach Ende der Regelöffnungszeit ab 17:10 Uhr vorgehalten.

 

Betreuung in den Schulferien:

 

Wegen des Wegfalls der Unterrichtszeiten bietet die Kita in den Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen als Zusatzleistung erweiterte Betreuungszeiten zur Regelöffnungszeit von montags bis freitags an:

 

Hort:vor 11:10 Uhr   und   nach 17:10 Uhr

 

Die Zusatzleistung/Mehrbetreuungszeit ist nach individuellem Bedarf von Eltern einzeln buchbar und extra zu bezahlen.

Die Gebührenpflicht entsteht mit der verbindlichen Anmeldung des Kindes (Buchung) für die Betreuung in den jeweiligen Schulferien.

 

Auf Wunsch des Elternrates wird seit Juli 2016 in den Ferien eine neue Öffnungszeit von 7 bis 16 Uhr arbeitstäglich getestet. Hierbei können die Eltern die Ankunftszeit ihres Kindes flexibel von 7 bis 9 Uhr wählen.

 

Zu folgender Inanspruchnahme der Hortbetreuung kam es dann in den Sommer- und Herbstferien 2016:

 

Sommerferien  2016

Oktoberferien 2016

 

Anzahl

Kinder

Zeit der höchsten
Inanspruchnahme

Anzahl Kinder

Zeit der höchsten
Inanspruchnahme

Betreuungsbedarf

laut Elternumfrage im Dezember 2015

106

 

106

 

Ø  angemeldete Kinder zur Ferienbetreuung

53

 

44

 

Ø anwesende Kinder in der Ferienbetreuung

34

8:00 - 14:00

24

8:00 - 14:00

 

Die Rechtslage zur Hortförderung in Schulferien ist eindeutig im KiföG M-V definiert:

 

Nach § 5 Absatz 3 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) ist ein erhöhter Förderungsbedarf, der sich durch den Wegfall von Unterrichtszeiten während der Ferien ergibt, durch die Eltern beim örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Diesen Bedarf hat das Jugendamt dann bei der entsprechenden Planung zu berücksichtigen und ein bedarfsgerechtes Angebot sicherzustellen.

 

Diese Regelung erfolgte, um keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Kommunen für die Finanzierung dieses zusätzlichen Leistungsangebotes entstehen zu lassen, die das Land nach dem Konnexitätsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hätte zusätzlich erstatten müssen. Die Kosten hierfür können nicht Bestandteil der Entgeltvereinbarung nach § 16 KiföG M-V sein, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.

 

Seit 2004 bietet die Stadt Grevesmühlen auf Elternwunsch eine Ferienbetreuung arbeitstäglich von 7:30 bis 13:30 Uhr als Ferienöffnungszeit an. Sie wurde zu jener Zeit gemeinsam mit den Eltern im Ergebnis einer Elternbefragung verbindlich festgelegt. Nun möchte die Elternschaft diese starre Regelung nicht mehr und wünscht mehr Flexibilität, insbesondere für die Ankunftsphase der Kinder im Ferienhort.

Mit dem vorliegenden Satzungsentwurf entspricht die Stadt Grevesmühlen dem Wunsch der Elternschaft, die Ankunftsphase ihrer Kinder im Ferienhort arbeitstäglich vor 11:10 Uhr flexibel nach individuellem Bedarf zu wählen. Damit haben die Eltern nun auch selbst Einfluss auf die Höhe der Kosten für den Betreuungsmehrbedarf in den Ferien.

 

Vor jeden Ferien ist der Betreuungsbedarf grundsätzlich schriftlich mittels einer „verbindlichen Anmeldung für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Ferienangeboten“ von den Eltern anzumelden. Diese gilt als Ergänzung der bestehenden Betreuungsvereinbarung.

Zudem können die Eltern auch Betreuungsmehrbedarfe nach 17:10 Uhr kostenpflichtig in Anspruch nehmen.

 

Weitere detaillierte Erläuterungen enthält die Anlage 4 „Erläuterung des neuen KITA-Beitragssystems“.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Stadtvertretung die Satzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung (Benutzungssatzung KITA) in der beiliegenden Fassung zu beschließen. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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