Vorlage öffentlich - VO/12SV/2016-736
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB für den Neubau eines Penny-Marktes in Grevesmühlen, Wismarsche Straße 152
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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25.08.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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30.08.2016
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Entscheidung
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12.09.2016
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt, dem beiliegenden Antrag des Vorhabenträgers
Irmler Verwaltungs KG
Rahlstedter Straße 32a
22149 Hamburg
auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB für den Neubau eines Penny-Marktes in Grevesmühlen, Wismarsche Str. 152, zu zustimmen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der Stadt Grevesmühlen und sind im Flächennutzungsplan als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Zur Realisierung der Vorstellungen des Vorhabenträgers ist eine Überplanung der Fläche durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB erforderlich. Der Flächennutzungsplan ist ebenfalls zu ändern.
Auf der Grundlage des § 12 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag eines Vorhabenträgers über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Grevesmühlen von Mai 2013 besagt grundsätzlich, dass spätestens mit dem Bebauungsplan Nr. 37 „Einzelhandel am Bahnhof“ und der damit verbundenen Ansiedlung von MARKANT und ALDI der Bedarf an Verkaufsraumfläche in Grevesmühlen vollständig abgedeckt bzw. überdeckt ist.
Gemäß Punkt 4.5.1 des Einzelhandelskonzeptes sollen sich aber bereits am Markt befindliche Betriebe unter Beachtung der städtebaulichen Zielsetzungen auch künftig weiter entwickeln und sich an die in ihrer Branche maßgeblichen Rahmenbedingungen anpassen können, um im regionalen Wettbewerb bestehen zu können. Soweit dies innerbetrieblich eine Expansion in „zentrenrelevante“ Kern- oder Randsortimente zur Folge hat, soll dies bei einer Erweiterung >20 % gutachterlich geprüft werden (s. EHK S. 85, Punkt 4.5.5).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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956,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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3 MB
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