Vorlage öffentlich - VO/12SV/2016-719
Grunddaten
- Betreff:
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Benennung und Widmung der Straßen im Bebauungsplan Nr. 40 der Stadt Grevesmühlen "Alter Gärtnergang"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Anne Burmeister
- Verfasser:
- Frau Burmeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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24.05.2016
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Entscheidung
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06.06.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt:
1. Straßenbenennung:
Die Planstraße im Bebauungsplan Nr. 40 der Stadt Grevesmühlen „Alter Gärtnergang“ erhält folgenden Straßennamen:
„Gärtnergang“
2. Straßenwidmung
Die Straßen werden gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – MV) dem öffentlichen Verkehr gewidmet und gemäß § 3 StrWG – MV als Ortsstraßen eingestuft.
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Benennung und Widmung öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 1 und § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG – MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. S. 42), zuletzt geändert am 9. November 2015 (GVOBl. S. 436), erhalten Straßen Namen und die an den Straßen angrenzenden Grundstücke Hausnummern.
Die im beigefügten Lageplan dargestellte Planstraße soll erstmals einen Straßennamen erhalten.
Es steht folgende Vorschlag zur Diskussion:
„Gärtnergang“
Die Gemeindestraßen werden gemäß § 7 StrWG – MV dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Mit der Widmung werden die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen, insbesondere die Straßenbaulast, die verkehrsrechtliche Zuständigkeit und die Straßenreinigungspflicht geregelt.
Die Gemeindestraßen werden gemäß § 3 Nr. 3 a) StrWG M-V erstmalig als Ortsstraßen eingestuft, da die Straßen dem Verkehr innerhalb des ausgewiesenen Baugebietes „Alter Gärtnergang“ dienen.
Die erstmalige Einstufung in einer Straßengruppe ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 5 StrWG – MV in der Widmungsverfügung festzulegen.
Die Widmung ist von der verfügenden Behörde gemäß § 7 Absatz 2 StrWG – MV öffentlich bekanntzumachen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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