Vorlage öffentlich - VO/12SV/2016-714

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt:

 

1.       Straßenbenennung:

 

Die Planstraßen A und B im Bebauungsplan Nr. 34.1 der Stadt Grevesmühlen „Wohngebiet Mühlenblick“ erhalten folgende Straßennamen:

 

Vorschlag:

 

Planstraße A: „Am Walkmühlenbach“ oder „Mühlenblick“

Planstraße B: „Mühlenblick“ oder „Tulpenring/-weg“ oder „Lilienring/-weg“

              

2.       Straßenwidmung

 

Die Straßen werden gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – MV) dem öffentlichen Verkehr gewidmet und gemäß § 3 StrWG – MV als Ortsstraßen eingestuft.

 

3.       Der Bürgermeister wird beauftragt, die Benennung und Widmung öffentlich bekannt zu machen.

 

 

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Sachverhalt

Gemäß § 1 und § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG – MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. S. 42), zuletzt geändert am 9. November 2015 (GVOBl. S. 436), erhalten Straßen Namen und die an den Straßen angrenzenden Grundstücke Hausnummern.

 

Die im beigefügten Lageplan dargestellten Planstraßen A und B sollen erstmals Straßennamen erhalten.

 

Im Vorfeld wurden hierzu Vorschläge von Herrn Eckart Redersborg eingeholt (Mail v. 20. April 2016 im Anhang). Weiterhin wurde der Investor, die GKB, dazu befragt.

 

Hiernach stehen folgende Vorschläge zur Diskussion:

 

Planstraße A: „Am Walkmühlenbach“ oder „Mühlenblick“

Planstraße B: „Mühlenblick“ oder „Tulpenring/-weg“ oder „Lilienring/-weg“

 

Die Gemeindestraßen werden gemäß § 7 StrWG – MV dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Mit der Widmung werden die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen, insbesondere die Straßenbaulast, die verkehrsrechtliche Zuständigkeit und die Straßenreinigungspflicht geregelt.

 

Die Gemeindestraßen werden gemäß § 3 Nr. 3 a) StrWG M-V erstmalig als Ortsstraßen eingestuft, da die Straßen dem Verkehr innerhalb des ausgewiesenen Baugebietes „Wohngebiet Mühlenblick“ dienen.

Die erstmalige Einstufung in einer Straßengruppe ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 5 StrWG – MV in der Widmungsverfügung festzulegen.

 

Die Widmung ist von der verfügenden Behörde gemäß § 7 Absatz 2 StrWG – MV öffentlich bekanntzumachen.

 

Weiterhin sollte darüber beraten werden, ob der an das B-Plan-Gebiet angrenzende Teil des Rosenweges bis hin zur Landesstraße L03 ebenfalls umbenannt werden sollte. Die derzeitige Straßenführung des Rosenweges stellt sich sehr unübersichtlich dar. In diesem Fall würde dieser Teil des Rosenweges denselben Straßennamen wie die Planstraße A erhalten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:  

 

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Anlagen

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