Vorlage öffentlich - VO/12SV/2016-708

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1.  Aufgrund des § 10 BauGB sowie nach § 86 LBauO M-V beschließt die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen den Bebauungsplan Nr. 34.1 „Wohngebiet Mühlenblick“ östlich des Rosenweges begrenzt:

-im Norden:       durch die Grundstücke Alte Gärtnerei Nr. 2, 2a, 4, 4a sowie   durch

eine Brachfläche,

-im Nordosten: durch eine Brachfläche und ungenutzte Landwirtschaftsgebäude,

-im Südosten: durch Kleingärten,

-im Südwesten: durch Flächen des Ringhotels „Hotel am See“,

-im Westen: durch vorhandene Bebauung östlich des Rosenweges (Rosenweg

Nr. 4, 5 und 6),

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.

 

2.  Die Begründung wird gebilligt.

 

3.  Der Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34.1 durch die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Satzungsunterlagen wurden um die Ergebnisse der Abwägung zum Entwurf und zum erneuten Entwurf in Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Begründung ergänzt. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß Hauptsatzung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: 

Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten werden zum überwiegenden Teil von der Grevesmühlener Kommunalen Bau GmbH getragen. Die Stadt beteiligt sich anteilig an den Kosten zum Gewässerausbau gemäß Städtebaulichen Vertrag mit der GKB GmbH (Beschluss vom 18.04.2016  VO/12SV/2016-692).

 

 

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Anlagen

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