Vorlage öffentlich - VO/12SV/2016-674

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die T.-Storm-Straße bildet zusammen mit der R.-Wossidlo-Stra0e einen gemeinsamen Abrechnungsabschnitt gemäß § 4 der Straßenbaubeitragsatzung (SBS). Die genaue Abgrenzung ist in dem als Anlage beigefügten maßstabsgerechten Lageplan bildlich dargestellt.

Gemäß § 6 der SBS wird zur vorzeitigen Abrechnung der Teileinrichtung Beleuchtung eine Kostenspaltung beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt: 

 

In den betreffenden Straßen wurde 2015 die Beleuchtung erneuert.

Da die Wossidlo-Straße auf Grund ihrer geringfügigen Länge nur ein nichtselbständiges straßenrechtliches Anhängsel ist, bildet sie zusammen mit der verbundenen Storm-Straße ein zusammengehörendes Abrechnungsgebiet. Dieses ist durch diesen Beschluss formell festgesetzt.

Da die übrigen Teileinrichtungen nicht ausgebaut wurden, ist für die zeitgerechte Abrechnung der Beleuchtungserneuerung ein Kostenspaltungsbeschluss erforderlich, um die sachliche Beitragspflicht abgabenrechtlich entstehen zu lassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

positiv, durch die Möglichkeit der zeitnahen Abgabenerhebung

 

 

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Anlagen

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