Vorlage öffentlich - VO/14GV/2015-052

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1. Der Entwurf der Satzung, bestehend aus dem Lageplan, den Inhaltlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

2. Der Entwurf der Satzung und der Entwurf der Begründung sind für die Dauer eines Monats nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

4. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

5. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Stepenitztal deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

 

6. Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung der Satzung ein Antrag nach  § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Stepenitztal hat die Aufstellung der Satzung über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für den südöstlichen Bereich der Ortslage Gostorf beschlossen. Planungsziel ist, weitere Flächen für eine straßenbegleitende Bebauung, insbesondere Wohnbebauung,  nördlich des Pappelweges planungsrechtlich vorzubereiten.

 

Die zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sollen auf externen Flächen erbracht werden. Dies ist während des Aufstellungsverfahrens zu regeln und rechtlich zu sichern. Aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Bebauung geht die Gemeinde davon aus, dass Ver- und Entsorgung der künftigen Baugrundstücke als gesichert anzusehen sind.

 

Bei der Aufstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Gemeinde beteiligt die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Sämtliche anfallende Kosten werden von den Antragstellern übernommen.

Die Gemeinde ist von Kosten frei zuhalten.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...