Vorlage öffentlich - VO/12SV/2015-587

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt:

  1. Für die Durchführung von Umlegungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird ein Umlegungsausschuss gebildet. Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung: „Stadt Grevesmühlen –Umlegungsausschuss-„
  2. Als Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Stellvertreter werden einzeln hiermit folgende Personen bestimmt und für die Dauer von 5 Jahren eingesetzt:

Einzeln werden als Umlegungsausschussmitglieder bestellt:

 

 

Ja -
Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltung

  1. Umlegungsausschussvorsitzender

Frau Dagmar Philipp
 

 

______

 

______

 

______

  1. als sachkundiges Mitglied für Rechtsfragen

    Frau Elfriede Quedenbaum

 

______

 

______

 

______

  1. als sachkundiges Mitglied für Bewertungsfragen
    Herr Martin Schäfer
     

 

______

 

______

 

______

  1. als Stadtvertreter
    Herr/ Frau
     

 

______

 

______

 

______

  1. als Stadtvertreter

    Herr/ Frau

 

______

 

______

 

______

 

 

 

 

2. Stellvertretende Umlegungsausschussmitglieder

 

Ja -
Stimmen

Nein-Stimmen

Stimm-Enthaltung

  1. als stellv. Umlegungsausschussvorsitzender

Frau Kerstin Siwek -ÖbVI
 

 

______

 

______

 

______

  1. als stellv. sachkundiges Mitglied für Rechtsfragen
    Frau Claudia Frank
     

 

______

 

______

 

______

  1. als stellv. sachkundiges Mitglied für Bewertungsfragen
    Herr Prof. Dr. Walter Schäfer
     

 

______

 

______

 

______

  1. als stellv. Stadtvertreter
    Herr/ Frau
     

 

______

 

______

 

______

  1. als stellv. Stadtvertreter
    Herr/ Frau

 

______

 

______

 

______

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Umlegungsverfahren richtet sich nach des Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) §§ 45 ff. In § 46 (1) BauGB beginnt die Umlegung mit der Anordnung und der Einleitung des Umlegungsverfahrens. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Umlegungsverfahrens nach § 46 (2) BauGB ist in der Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) geregelt.

Danach kann für die Durchführung einer Umlegung ein Umlegungsausschuss gebildet werden. Der Um­legungsausschuss ist für die Einleitung und die Durch­führung des Umlegungsverfahrens nach §§ 47-79 BauGB verantwortlich. Die Stadt Grevesmühlen ordnet die Umlegung durch einen gesonderten Beschluss nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BauGB an.

Gemäß der Umlegungsausschussverordnung besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden, zwei Fachmitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern, die der Stadtvertretung angehören. Für sie sind Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er gewählt wird. Die Arbeit aller Mitglieder und Stellvertreter ist ehrenamtlich.

Der Umlegungs­ausschuss wird gemäß § 1 Abs. 2 UmlALVO M-V für die Dauer von 5 Jahren bestellt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:  

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