Vorlage öffentlich - VO/14GV/2015-039

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, dass der am 14.03.2015 gewählte Wehrführer der FF Stepenitztal eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes nach der seit 01.01.2014 gültigen Entschädigungsverordnung vom 01.01.2015 an erhält.

Der stellvertretende Wehrführer erhält die Hälfte vom Höchstsatz des Wehrführers.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 1. Januar 2014 trat die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern

(Feuerwehrentschädigungsverordnung  - FwEntsch VO M-V) vom 28. November 2013 in Kraft.

Sie löste die Verordnung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren

vom 7. September 2000 ab.

Nach der alten Verordnung konnte der Gemeindewehrführer einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 250,- DM

(127,82 Euro) monatlich als Entschädigung für die durch seine Funktion bedingten erhöhten Aufwendungen erhalten. Der Stellvertreter konnte höchstens die Hälfte davon erhalten.

Nach der neuen Verordnung beträgt der Höchstsatz für den Gemeindewehrführer einer amtsangehörigen Gemeinde 170,- Euro monatlich. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters kann höchstens die Hälfte davon betragen.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt.

Bei der Höhe der Aufwandsentschädigung soll nach § 4 der Verordnung  insbesondere berücksichtigt werden:

  1. die Gebietsgröße und Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches,
  2. einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches,
  3. die Art und Größe der Feuerwehr,
  4. die Anzahl der Einsatzfahrzeuge,
  5. die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art,
  6. die Bereitstellung von dienstlichen Mobil- und Festnetztelefonen sowie einem Internetzugang,

die Möglichkeit der Nutzung von Geschäftsstellen und Verwaltungen für Verwaltungsarbeiten.

 

 

 

Information zum Einfluss dieser Entscheidung auf Leitbilder

Leitbild 1

Leitbild 2

Leitbild 3

Leitbild 4

Leitbild 5

Leitbild 6

 

 

 

 

 


 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

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