Vorlage öffentlich - VO/09GV/2014-100

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Teileinziehung des Weges Gemarkung Harmshagen, Flur 2, Flurstück 12 bei der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg zu beantragen.   

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 62 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) gelten alle Straßen als öffentlich gewidmet. Damit sind die Straßen für alle Verkehrsteilnehmer ohne Einschränkung nutzbar.

 

Für den in der Anlage dargestellten Kirchsteig nach Friedrichshagen soll die Nutzung jedoch eingeschränkt werden, da sich der Weg in einem Zustand befindet, der eine Befahrung durch Kraftfahrzeuge nur eingeschränkt zulässt und in einer Sackgasse endet.

 

Die Gemeinde erwägt daher, den hier in Rede stehenden naturnahen Weg nur eingeschränkt für Radfahrer und Fußgänger auszuweisen.

 

Voraussetzung hierfür ist ein förmliches Verfahren nach § 9 StrWG M-V (Teileinziehung), welches die Gemeinde bei der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg beantragen muss.

 

Die Straßenaufsichtsbehörde prüft in eigener Zuständigkeit, ob aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles, die Widmung auf bestimmte Nutzungsarten oder Benutzungskreise zu beschränken ist.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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