Vorlage öffentlich - VO/09GV/2014-104

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Teileinziehung des Weges Gemarkung Testorf-Steinfort, Flur 2, Flurstück 31 (teilweise) bei der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg zu beantragen. 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 62 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) gelten alle Straßen als öffentlich gewidmet. Damit sind die Straßen für alle Verkehrsteilnehmer ohne Einschränkung nutzbar.

 

Für den in der Anlage dargestellten Teilabschnitt des Flurstückes 31 der Flur 2 der Gemarkung Testorf-Steinfort soll die Nutzung jedoch eingeschränkt werden, da sich der Verbindungsweg von der B 208 nach Testorf-Steinfort in einem Zustand befindet, der eine Befahrung durch Kraftfahrzeuge nur eingeschränkt zulässt.

 

Die Gemeinde erwägt daher, den hier in Rede stehenden naturnahen Weg nur eingeschränkt für Radfahrer und Fußgänger auszuweisen.

 

Voraussetzung hierfür ist ein förmliches Verfahren nach § 9 StrWG M-V (Teileinziehung), welches die Gemeinde bei der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg beantragen muss.

 

Die Straßenaufsichtsbehörde prüft in eigener Zuständigkeit, ob aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles, die Widmung auf bestimmte Nutzungsarten oder Benutzungskreise zu beschränken ist.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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