Vorlage öffentlich - VO/09GV/2014-104
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zur Veranlassung eines Teileinzugsverfahrens nach § 9 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) Gemarkung Testorf-Steinfort, Flur 2, Flurstück 31 (teilweise)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Marleen Steffen
- Verfasser:
- M. Steffen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Entscheidung
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08.12.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 62 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) gelten alle Straßen als öffentlich gewidmet. Damit sind die Straßen für alle Verkehrsteilnehmer ohne Einschränkung nutzbar.
Für den in der Anlage dargestellten Teilabschnitt des Flurstückes 31 der Flur 2 der Gemarkung Testorf-Steinfort soll die Nutzung jedoch eingeschränkt werden, da sich der Verbindungsweg von der B 208 nach Testorf-Steinfort in einem Zustand befindet, der eine Befahrung durch Kraftfahrzeuge nur eingeschränkt zulässt.
Die Gemeinde erwägt daher, den hier in Rede stehenden naturnahen Weg nur eingeschränkt für Radfahrer und Fußgänger auszuweisen.
Voraussetzung hierfür ist ein förmliches Verfahren nach § 9 StrWG M-V (Teileinziehung), welches die Gemeinde bei der Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg beantragen muss.
Die Straßenaufsichtsbehörde prüft in eigener Zuständigkeit, ob aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles, die Widmung auf bestimmte Nutzungsarten oder Benutzungskreise zu beschränken ist.
