Vorlage öffentlich - VO/12SV/2014-511
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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10.11.2014
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Erledigt
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Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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13.11.2014
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Erledigt
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Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
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Vorberatung
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18.11.2014
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Erledigt
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Vorberatung
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08.12.2014
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt die Teilaufhebung der Satzung der Stadt Grevesmühlen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" für den Teilbereich IV mit Grundstücken, die in der August-Bebel-Straße und Kirchstraße belegen sind, als Satzung.
Der Satzungstext mit dem Lageplan und der Flurstücksliste sind als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses / der Satzung.
Die Stadtvertretung beauftragt den Bürgermeister die Satzung nach Beschluss auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen. Weiterhin wird der Bürgermeister beauftragt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Sanierungsvermerke in Abt. II der Grundbücher, der von dieser Teilaufhebungssatzung betroffenen Grundstücke, zu beantragen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme i. S. v. § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Stadt Grevesmühlen gemäß § 154 BauGB verpflichtet, für die durch die Sanierungsmaßnahme bedingte (Boden)Werterhöhung der Grundstücke sog. Ausgleichsbeträge zu erheben. Diese sind nach Abschluss der Sanierung zu entrichten.
Betroffen hiervon sind sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt" belegen sind.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt hierbei, vorrangig von der vorzeitigen und freiwilligen Ablösevereinbarung mit Eigentümern i. S. v. § 154 BauGB Gebrauch zu machen. Für die Kommune hat dies den Vorteil, dass bei Abschluss dieser Vereinbarungen auf Bescheidungen verzichtet werden kann und zudem kurzfristig dem kommunalen Sondervermögen "Altstadt" Investitionsmittel zur Verfügung stehen.
Der Teilbereich IV umfasst ein Areal mit Grundstücken der August-Bebel-Straße und der Kirchstraße, wie in Anlage 1 (Geltungsbereich Teilbereich IV) dargestellt. Zum Teilbereich IV gehören insgesamt 31 Flurstücke, davon befinden sich 8 Flurstücke im Eigentum der Stadt.
Den Eigentümern des Teilbereiches IV wurden solche vorzeitigen und freiwilligen Ablösevereinbarungen angeboten und zum Teil auch angenommen. Mit Stand vom 23.10.2014 sind freiwillige Vereinbarungen für 15 Grundstücke (entspricht 17 Flurstücke) im Teilbereich IV abgeschlossen worden. Der Stadtsanierung flossen damit 32.461,74 € zu.
Für den Teilbereich IV sind die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen und die Sanierungsziele erreicht. Aus diesem Grund soll dieser Teilbereich aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Altstadt" der Stadt Grevesmühlen entlassen werden.
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" ist daher gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 BauGB für den Teilbereich IV aufzuheben.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB ergeht der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, als Satzung. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gemäß § 162 Abs. 3 BauGB ersucht die Gemeinde (Stadt) das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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362,7 kB
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