Vorlage öffentlich - VO/11GV/2014-069
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss einer neuen Hauptsatzung für die Gemeinde Warnow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Pirko Scheiderer
- Verfasser:
- Scheiderer, Pirko
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Warnow
|
Entscheidung
|
|
|
04.11.2014
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach Inkrafttreten der neuen Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) am 13. Juli 2011 ist am 13. September 2013 auch die neue Entschädigungsverordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EntschVO M-V) in Kraft getreten. Letztere beinhaltet neue Handlungsoptionen für die Kommunen. Die Entscheidung, davon Gebrauch zu machen oder nicht, obliegt nun den Mitgliedern der Gemeindevertretung. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltssituation vieler Kommunen erscheint es aus Sicht des Verordnungsgebers besonders wichtig, dass die Kommunen von dem eröffneten Ermessen nachweisbar Gebrauch machen.
Weggefallen ist die Angemessenheitsprüfung der in der Hauptsatzung festgesetzten Beträge.
Wieder enthalten ist eine stichtagsbezogene Ermittlung der Einwohnerzahl, welche für die gesamte Kommunalwahlperiode zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung ausschlaggebend ist. Dies gilt, beginnend mit der Einwohnerzahl vom 30.06.2014, ab dem 01.01.2015.
Die Höchstsätze der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeister in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohner und Einwohnerinnen wurden ebenso angehoben (von 500,00 € auf 700,00 €) wie die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der kommunalen Gremien (von 30,00 € auf 40,00 €).
Ganz neu sind folgende Regelungen:
- Die Stellvertretung des ehrenamtlichen Bürgermeisters kann eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung bekommen (bis zu 20% für die erste und bis zu 10% für die zweite stellvertretende Person).
- Stellvertretende Personen des ehrenamtlichen Bürgermeisters können zusätzlich zur funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten.
- Die Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister kann im Verhinderungsfall bis zu drei Monate fortgezahlt werden. Spätestens nach drei Monaten der Verhinderung entfällt die Entschädigungszahlung und die stellvertretende Person erhält die Aufwandsentschädigung des Amtsinhabers.
- Ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern kann nach der neuen EntschVO eine pauschalierte Entschädigung gezahlt werden, welche nicht mehr gedeckelt ist (bisheriger Höchstbetrag: 20,00 €). Auch diese Entschädigungen sind nach den Kriterien „ob“ und „in welcher Höhe“ in der Hauptsatzung zu regeln.
Hinsichtlich der Hauptsatzung der Gemeinde Warnow bedeutet dies, dass die Gemeindevertretung darüber befinden sollte, ob und in welchem Umfang von den neuen Möglichkeiten der EntschVO M-V Gebrauch gemacht werden soll.
Zusätzlich zu den neuen Regelungen nach der EntschVO MV wurden im Entwurf der neuen Hauptsatzung der Leitfaden des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie die Änderungen berücksichtigt, welche sich durch die neue KV M-V ergeben. Dies sind insbesondere die Wesentlichkeitsgrenzen der Haushaltswirtschaft und die Entscheidungskompetenzen zur Annahme und Vermittlung von Spenden. Insgesamt ist die Hauptsatzung sprachlich überarbeitet worden. Dies schränkt wörtliche Abschriften aus der KV M-V ein und soll durch moderneren Sprachgebrauch die Verständlichkeit verbessern. Weil die Änderungen sehr umfangreich sind und sich dadurch eine Änderungssatzung nicht mehr lesen ließe, ist es notwendig geworden, eine neue Hauptsatzung zu entwerfen. Diese ist der Anlage als Synopse zu entnehmen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Wird die im Entwurf vorgesehene Höchstbetragsregelung befürwortet und zudem die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung des Bürgermeisters eingeführt, ist mit jährlichen Mehraufwendungen für Entschädigungsleistungen von etwa 5.800,- € zu rechnen. Unberücksichtigt geblieben sind dabei zukünftige Entschädigungsleistungen für ehrenamtliches bürgerschaftliches Engagement
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
38,4 kB
|
