Vorlage öffentlich - VO/12SV/2014-481

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen beschließt die als Anlage 1 beigefügte

4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung einer Hundesteuer

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die aktuelle Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung einer Hundesteuer stammt aus dem Jahr 2002. Die zwischenzeitlich beschlossenen Änderungen 1 bis 3 betrafen die Fälligkeiten, die Steuersätze sowie die gefährlichen Hunde.

 

Die vorliegende 4. Änderung soll die Möglichkeit absichern, eine Hundebestandsaufnahme durch Dritte durchführen zu lassen mit dem Ziel nicht angemeldete „Schwarzhunde“ aufzuspüren, steuerlich zu veranlagen und somit der Steuergerechtigkeit zu entsprechen.

Kommunen sind verpflichtet, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 Abgabenordnung - AO). Die Kommunen müssen dazu den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Hierbei sind sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflicht der Beteiligten (Hundehalter) angewiesen. Nach der AO haben die Hundehalter der Kommune die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierbei kann sich die Kommune auch sogenannter „Beauftragter“ bedienen. Die Bürgerinnen und Bürger werden vor Durchführung der Hundebestandsaufnahme in angemessener Weise unterrichtet

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Nach den Erfahrungen anderer Kommunen sind im Rahmen einer flächendeckenden Zählung zusätzliche Anmeldungen von 15 bis 20 % der bereits gemeldeten Hundezahlen zu verzeichnen, bei derzeit rund 730 Hunden wären das zwischen 6.000 und 8.000 Euro an Hundesteuer jährlich zuzüglich gegebenenfalls zu erhebender Bußgelder und abzüglich der einmaligen Kosten für die Zählung

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Anlagen

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