Vorlage öffentlich - VO/11GV/2014-051

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.  Aufgrund des § 13 i.V.m. § 10 BauGB beschließt die Gemeinde Warnow die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2, begrenzt:

-              im Norden durch die Landesstraße L02,

-              im Osten durch eine private Grünfläche,

-              im Süden durch die vorhandene Kfz.-Werkstatt.

-              Im Westen durch die Betriebsflächen der Kfz.-Werkstatt mit anschließendem

           Gehölzbestand, 

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

2.  Die Begründung wird gebilligt.

 

3.  Der Beschluss der Satzung über die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Warnow ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Warnow hat das Planverfahren als vereinfachte Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 13 BauGB durchgeführt. Die Satzungsunterlagen wurden um diese Ergebnisse der Abwägung ergänzt. Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen. Die Gemeinde hat das Planverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiterer Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) begonnen und führt das Planverfahren gemäß § 233 Abs. 1 BauGB nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende. Die Gemeinde geht davon aus, dass eine Ergänzung des Durchführungsvertrages nicht erforderlich ist. Der bestehende Durchführungsvertrag wird aufrechterhalten und bestätigt. Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß Hauptsatzung tritt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 in Kraft.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Sämtliche anfallenden Kosten werden vom Vorhabenträger getragen.

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