Vorlage öffentlich - VO/04GV/2014-102
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über die Aufstellung der Ergänzungssatzung für einen Teilbereich der Ortslage Roxin in der Gemeinde Mallentin
hier: Beschluss über die Aufstellung und Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Verfasser:
- G. Matschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Mallentin
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Entscheidung
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14.04.2014
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Bereit
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Gemeindevertretung Mallentin
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mallentin fasst den Beschluss über die Aufstellung der Ergänzungssatzung für einen Teilbereich der Ortslage Roxin in der Gemeinde Mallentin.
2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mallentin fasst den Beschluss über den Entwurf zur Ergänzungssatzung für einen Teilbereich der Ortslage Roxin am östlichen Rand der Ortslage, bestehend aus Satzung, Verfahrensvermerken, Plan mit Geltungsbereich und Begründung.
3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.
4. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Ergänzungssatzung für einen Teilbereich der Ortslage Roxin für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
6. Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
7. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mallentin beschließt, dass vor Beschluss über die Satzung, spätestens zum Abwägungsbeschluss, die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzflächen, die in der Satzung festgesetzt werden, durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit zu sichern sind. Gleichermaßen sind die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzzahlungen zu sichern, so dass die Maßnahmen auch durchgeführt werden. Konkrete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist im Zuge des Beteiligungsverfahrens mit dem Entwurf abzustimmen.
8. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Mallentin deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
9. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung einer Satzung ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Mallentin hat sich mit den Zielsetzungen für die Entwicklung in Roxin unter Berücksichtigung eines Antrages zur Bebauung eines Grundstücks beschäftigt. In Roxin ist die ergänzende Bebauung eines Grundstücks in Arrondierung vorhandener Bebauung vorgesehen. Die Gemeinde hat den Antrag mit den Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes überprüft. Die Gemeinde geht von einer Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes aus. Für das einzubeziehende Grundstück wird eine Ergänzungssatzung ohne Regelung der übrigen Bereiche aufgestellt. In der Gemeinde gibt es bereits den Bebauungsplan Nr. 2 westlich der Dorfstraße und einen Ergänzungsbereich ebenso westlich der Dorfstraße. Eine Bewertung des Bestandes in Form einer Klarstellungssatzung wird aus Sicht der Gemeinde nicht als erforderlich angesehen. Für Ergänzungsflächen wird Baurecht geschaffen. Hierzu werden die erforderlichen Festsetzungen getroffen und der erforderliche Ausgleichs- und Ersatzumfang geregelt. Gestalterische Festsetzungen werden nicht getroffen, da diese in der Gestaltungssatzung enthalten sind.
Weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung werden als entbehrlich angesehen, weil die örtliche Bebauung hinreichend geprägt ist.
Das Aufstellungsverfahren ist mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durchzuführen (in Anwendung des § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB).
Anlagen
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(wie Dokument)
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818 kB
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(wie Dokument)
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828,7 kB
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