Vorlage öffentlich - VO/04GV/2014-096

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Straßenumbenennungen:

 

Die derzeitigen Straßennamen in Mallentin werden entsprechend nachfolgender Tabelle und beigefügter Übersichtskarten wie folgt umbenannt:

 

a)      Die Dorfstraße beginnend von der B105 (A) in Richtung Nordwest (B)

(in der Karte schraffiert dargestellt) wird in…

 

… Vorschlag 1: „Alte Dorfstraße“

… Vorschlag 2: „Zum Dorfanger“

 

umbenannt.

 

b)      Der von West nach Ost verlaufende Abschnitt der Dorfstraße beginnend bei der Arztpraxis (C) bis zum derzeitigen Weidenstieg (D) und der sich in südliche Richtung anschließende Abschnitt der Dorfstraße (bisher Dorfstraße 17, 18, 19, 20)

(in der Karte gepunktet dargestellt) wird in…

 

… Vorschlag 1: Birkeneck

… Vorschlag 2: Neue Dorfstraße

 

umbenannt.

 

c)      Der Weidenstieg, die Ringstraße und der Neue Weg

(in der Karte gestrichelt dargestellt) werden in…

 

… Vorschlag 1: Mallentiner Bogen

… Vorschlag 2: Weidenring

Vorschlag 3: „Ringstraße“

 

umbenannt.

 

 

Die Umbenennungen treten mit der Genehmigung des neuen Gemeindenamens in Kraft.


Straßenumbenennungen:

 

 

Derzeitiger Straßenname

Flurstück(e) (Flur 1, Gemarkung Schmachthagen)

 

 

Umbenennung in

 

Künftiger Straßenname

 

 

 

 

 

a)

Dorfstraße

(Abschnitt A – B)

48/1

48/2 (tw)

 

Vorschlag 1: Alte Dorfstraße

Vorschlag 2:Zum Dorfanger“

 

 

 

 

 

b)

Dorfstraße

(Abschnitt CD) + Dorfstr. 17 - 20

26/8 (tw)

34/48 (tw)

47/6 (tw)

 

Vorschlag 1: „Birkeneck“

Vorschlag 2: „Neue Dorfstraße“

 

 

 

 

 

c)

Weidenstieg

Ringstraße

Neuer Weg

26/8 (tw)

34/48 (tw)

 

Vorschlag 1: Mallentiner Bogen

Vorschlag 2: Weidenring

Vorschlag 3: Ringstraße

 

 

 

 

 

Klarstellungen:

Derzeitiger Straßenname:

 

Grevesmühlener Straße

Keine Änderung:

Straßenname und Hausnummern bleiben bestehen

Gartenstraße

 

 

 

  1. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Mallentin wird mit Ablauf des 24.05.2014 mit der Gemeinde Börzow und der Gemeinde Papenhusen fusionieren und damit eine neue Gemeinde bilden.

 

Gemäß § 8 Absatz des Gebietsänderungsvertrages entscheiden über den Namen der neuen Gemeinde deren Bürgerinnen und Bürger selbst durch einen Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid soll zeitgleich mit der Wahl zur neuen Gemeindevertretung am Tage der Kommunalwahl durchgeführt werden. Die Namenswahl bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium gemäß § 8 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V. Bis dahin führt die Gemeinde den Arbeitsnamen "Stepenitztal".

 

Damit erhält jeder Bürger der neuen Gemeinde einen neuen Gemeindenamen, der eine Ummeldung bei der Meldebehörde erfordert.

 

Diese Tatsache möchte die Gemeinde Mallentin nutzen, um einhergehend geordnete Zustände in Bezug auf die Straßenbenennung und ggf. Hausnummerierung zu schaffen.

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr dürfen in einer Gemeinde jeder Straßennamen nur einmal vorkommen.

 

In Mallentin ist es daher erforderlich die mehrmals vorhandenen Straßennamen wie die Dorfstraße und den Neuen Weg umzubenennen.

 

Die Umbenennungen erfordern die Neuvergabe der Hausnummern.

Die Nummerierung der Häuser an den Straßen erfolgt dabei in wechselseitiger Nummernfolge, so dass die ungeraden Hausnummern auf der linken und die geraden Hausnummern auf der rechten Straßenseite liegen.

 

Die Einwohner wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 20.02.2014 über die geplanten Straßenumbenennungen und die Neuvergabe von Hausnummern informiert. Die Anregungen der anwesenden Einwohner wurden in diese  Beschlussvorlage eingearbeitet.

 

Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.

Die Hausnummern werden jedoch zur Information in der Anlage b) dargestellt.

 

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung und Nummerierung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz)

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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