Vorlage öffentlich - VO/04GV/2014-095

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Straßenumbenennungen:

 

a)      Die Dorfstraße im Ortsteil Roxin

 

Gemarkung: Roxin

Flur: 1

Flurstücke: 27, 114/8, 133/11

 

                    wird in den Straßennamen

 

                                  Vorschlag 1: Roxin

                                  Vorschlag 2: Roxiner Dorfstraße“

                                Vorschlag 3: In Roxin“

 

                    umbenannt.

 

 

b)      Die Straßen „Ausbau“

 

Gemarkung: Roxin

Flur: 1

Flurstücke: 12, 26, 35/3, 49/1, 49/2, 49/3, 72, 84/1, 84/4

 

werden in den Straßennamen „Roxin Ausbau“ umbenannt.

 

             

c)      Die derzeitigen Hausnummern bleiben unverändert.

 

 

d)      Die Umbenennungen treten mit der Genehmigung des neuen Gemeindenamens in Kraft.

 

 

  1. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.

 

 

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Sachverhalt

 

 

 

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Mallentin wird mit Ablauf des 24.05.2014 mit der Gemeinde Börzow und der Gemeinde Papenhusen fusionieren und damit eine neue Gemeinde bilden.

 

Gemäß § 8 Absatz des Gebietsänderungsvertrages entscheiden über den Namen der neuen Gemeinde deren Bürgerinnen und Bürger selbst durch einen Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid soll zeitgleich mit der Wahl zur neuen Gemeindevertretung am Tage der Kommunalwahl durchgeführt werden. Die Namenswahl bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium gemäß § 8 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V. Bis dahin führt die Gemeinde den Arbeitsnamen "Stepenitztal".

 

Damit erhält jeder Bürger der neuen Gemeinde einen neuen Gemeindenamen, der eine Ummeldung bei der Meldebehörde erfordert.

 

Diese Tatsache möchte die Gemeinde Mallentin nutzen, um einhergehend geordnete Zustände in Bezug auf die Straßenbenennung zu schaffen.

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr dürfen in einer Gemeinde jeder Straßennamen nur einmal vorkommen.

 

Es ist daher erforderlich, die mehrmals vorhandenen „Dorfstraßen“ umzubenennen.

 

Auf Grund des Wiedererkennungswertes und der Identifizierung mit dem Ortsteil Roxin soll der Ortsteilname in dem künftigen Straßennamen Berücksichtigung finden.

 

Die Einwohner wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 20.02.2014 über die geplanten Straßenumbenennungen informiert.

 

a)      Die anwesenden Einwohner sprachen sich mehrheitlich für die Straßennamen „Roxin“ oder „Roxiner Dorfstraße“ aus.

Der im Rahmen der gemeinsamen Sitzung des Haupt-, Bau- und Sozialausschusses vom 17.10.2013 empfohlene Straßenname „In Roxin“ wurde dagegen von den Einwohnern vorwiegend abgelehnt.

 

b)     Die Straßen „Ausbau“ werden in den Straßennamen „Roxin Ausbau“ umbenannt.

 

Für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ist ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig.

 

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz)

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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