Vorlage öffentlich - VO/04GV/2014-087

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Straßenumbenennungen:

 

Die derzeitigen Straßennamen in der Ortslage Schmachthagen werden entsprechend nachfolgender Tabelle und beigefügter Übersichtskarte wie folgt umbenannt:

 

a)      Der östliche Abschnitt der Dorfstraße, beginnend vom Abzweig Grevesmühlener Straße (A) bis zum Anschluss an die Straße „Am Hofe“ (B) und die Straße „Am Hofe“ werden in „Moorer Weg“ umbenannt.

 

b)      Der „mittlere“ Abschnitt der Dorfstraße, beginnend vom Abzweig Grevesmühlener Straße (C) bis zum Anschluss an die nördlich quer verlaufende Dorfstraße (D) wird in „Mittelweg“ umbenannt.

 

c)      Der westliche Abschnitt der Dorfstraße wird in „Am Pierdiek“ umbenannt.

 

d)      Der von West nach Ost verlaufende Abschnitt der Dorfstraße (E-F) wird in „Gutshausweg“ umbenannt.

 

Die Umbenennungen treten mit der Genehmigung des neuen Gemeindenamens in Kraft.

 

Umbenennungen:

 

Derzeitiger Straßenname

Flurstück(e) (Flur 1, Gem. Schmachthagen)

 

Umbenennung in

Künftiger Straßenname

a)

Dorfstr. (Abschnitt A – B)

99 tw.

 

 

Moorer Weg

Am Hofe

128/43

b)

Dorfstr. (Abschnitt C – D)

104/1

 

Mittelweg

c)

(westliche) Dorfstr.

98 und 90

 

Am Pierdiek

d)

von West nach Ost verlaufende Dorfstr. (Abschnitt E – F)

128/16, 96/5, 99 tw.

 

 

 

Gutshausweg

 

Klarstellungen:

Derzeitiger Straßenname

Keine Umbenennung

Künftiger Straßenname

Moorer Str.

 

Moorer Str.

Grevesmühlener Str.

 

Grevesmühlener Str.

Roxiner Weg

 

Roxiner Weg

 

 

  1. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.           
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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Mallentin wird mit Ablauf des 24.05.2014 mit der Gemeinde Börzow und der Gemeinde Papenhusen fusionieren und damit eine neue Gemeinde bilden.

 

Gemäß § 8 Absatz des Gebietsänderungsvertrages entscheiden über den Namen der neuen Gemeinde deren Bürgerinnen und Bürger selbst durch einen Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid soll zeitgleich mit der Wahl zur neuen Gemeindevertretung am Tage der Kommunalwahl durchgeführt werden. Die Namenswahl bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium gemäß § 8 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V. Bis dahin führt die Gemeinde den Arbeitsnamen "Stepenitztal".

 

Damit erhält jeder Bürger der neuen Gemeinde einen neuen Gemeindenamen, der eine Ummeldung bei der Meldebehörde erfordert.

 

Diese Tatsache möchte die Gemeinde Mallentin nutzen, um einhergehend geordnete Zustände in Bezug auf die Straßenbenennung und ggf. Hausnummerierung zu schaffen.

 

Denn die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, Post, Feuerwehr und den Rettungsdienst. Maßgeblicher Zweck ist nicht erst die Abwehr konkreter Gefahren, sondern bereits die Vermeidung von Orientierungsschwächen und Verwechslungen.

 

Zur Vorbeugung der Verwechslungsgefahr dürfen in einer Gemeinde jeder Straßennamen nur einmal vorkommen.

Es ist daher erforderlich, die mehrmals vorhandenen „Dorfstraßen“ umzubenennen.

 

Zugleich sollen die Hausnummern in Schmachthagen neu geordnet werden. Die Nummerierung der Häuser an den Straßen erfolgt dabei in wechselseitiger Nummernfolge, so dass die ungeraden Hausnummern auf der linken und die geraden Hausnummern auf der rechten Straßenseite liegen.

 

Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.

Die Hausnummern werden jedoch zur Information in der Übersichtskarte dargestellt.

 

Die Einwohner des Ortsteils Schmachthagen wurden in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 07.11.2013 über die geplanten Straßenumbenennungen und die Neuvergabe von Hausnummern informiert. Die Anregungen der Bürger bzgl. der Straßennamen fanden Berücksichtigung.

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Jeder Bürger erhält einen (nicht gebührenpflichtigen) Bescheid über die Zuteilung der neuen Hausnummer.

Den von der Straßenumbenennung und Nummerierung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz)

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

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Anlagen

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