Vorlage öffentlich - VO/10GV/2009-027-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswahlkriterien bei Neuabschluss eines Konzessionsvertrages für die Gasversorgung in der Gemeinde Testorf-Steinfort
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Kristine Lenschow
- Verfasser:
- Lenschow, Kristine
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
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Entscheidung
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15.05.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der 2004 zwischen der Gemeinde Testorf-Steinfort und der E.ON Hanse AG Quickborn geschlossene Konzessionsvertrag über die Gasversorgung läuft am 11.10.2015 aus.
Nach § 46 (3) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970 (3621)) müssen Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge das Vertragsende durch Veröffentlichung um Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, muss die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Konzessionsverträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt machen.
Ablaufplan:
1. Bekanntmachung: Veröffentlichung im Bundesanzeiger: spätestens 10.10.2013,
2. Interessenbekundungen: bis 3 Monate ab Tag der Veröffentlichung,
3. Festlegung der Vertragsinhalte und Bewertungskriterien für die Angebote und Abstimmung mit den Gemeindevertretung (spätestens bis vor Ablauf Interessenbekundungsfrist)
4. Vorbereitung eines Vertragsentwurfes
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen:
5. Verfahrensbrief an Bewerber einschließlich Vertragsentwurf und Netzunterlagen
6. Angebotsabgabefrist 6 Wochen
7. Auswahl- und Verhandlungsverfahren
Sowohl für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorliegen als auch, dass nur 1 Angebot vorliegt:
8. Beschluss Gemeindevertretung
9. Abschluss Konzessionsvertrag
Für den Fall, dass mehrere Bewerbungen vorlagen:
10. Veröffentlichung der Entscheidung
Die Auswahlkriterien, nach denen die kommunalen Entscheidungen zu treffen sind, sind vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Die Kommunen sind daher grundsätzlich frei, wen sie als Vertragspartner auswählen, haben aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Grundregeln des EG-Vertrages und damit die Grundsätze der Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.
Für den Abschluss und die Verlängerung von Konzessionsverträgen ist die Gemeindevertretung zuständig. Um diese Entscheidung diskriminierungsfrei und somit nicht angreifbar herbeiführen zu können, wird empfohlen, bereits vor dem eigentlichen Auswahlverfahren die Auswahlkriterien festzulegen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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26 kB
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