Vorlage öffentlich - VO/12SV/2012-260
Grunddaten
- Betreff:
-
Freiwillige Ablöse von Umlegungsvorteilen und Ausgleichsbeträgen im Blockbereich Große Seestraße/Behrensgang
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Lars Prahler
- Verfasser:
- Herr Lars Prahler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss Stadt Grevesmühlen
|
Vorberatung
|
|
|
21.01.2013
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
|
Vorberatung
|
|
|
29.01.2013
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Grevesmühlen
|
Entscheidung
|
|
|
18.02.2013
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt, den Eigentümern der Grundstücke im Blockbereich Gr. Seestraße/Behrensgang die Möglichkeit einer vorfristigen Ablöse des Umlegungsvorteils gem. § 58 Abs. 1 BauGB sowie des Ausgleichsbetrages gem. § 154 BauGB anzubieten.
Dabei werden Abschläge in Abhängigkeit vom Zahlungstermin wie folgt gewährt ..:
Zahlung bis zum 31.06.2013 16 %
Zahlung bis zum 31.01.2014 12,5 %
Zahlung bis zum 31.01.2015 9,5 %
Zahlung bis zum 31.01.2016 6 %
Zahlung bis zum 31.01.2017 3 %
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im o.g. Blockbereich wurde ein Umlegungsverfahren gem. § 45 ff BauGB durchgeführt. In Folge dessen wurden die Grundstücke neugeordnet und entsprechend des Umlegungsplans vom 26.09.2012 für Teile der Grundstücke Geldleistungen für den sog. Umlegungsvorteil ausgewiesen. Die Fälligkeit wurde für den 01.07.2017 festgelegt, um die Beteiligten ähnlich wir die Grundstückseigentümer zu behandeln, für die bereits Ausgleichsbeträge fällig wurden.
In dem Blockbereich befinden sich aber auch Grundstücke, die nicht am Umlegungsverfahren beteiligt waren. Es sind Grundstücke, die gemäß entsprechenden Beschluss des Umlegungsausschusses keine eigentliche Neuzuteilung aus dem Umlegungsverfahren erfahren hätten, da die Grundstücke ihre Größe und Lage behielten. Dies betraf insbesondere Eckgrundstücke.
Für diese Grundstücke sind aber wie für jedes andere private nutzbare Grundstück im Sanierungsgebiet Ausgleichsbeträge fällig.
Aufgrund der Besonderheiten des Umlegungsvorteils, dass hierbei auch der Wertausgleich zusätzlicher Flächenzuteilungen erfolgt, wird der Bürgermeister sich eine Bestätigung der Kommunalaufsicht einholen, dass hier kein Verstoß gegen die Bestimmungen gem. § 56 Abs. 8 KV-MV (sog. Vollwertigkeitserklärung) vorliegt.
Information zum Einfluss dieser Entscheidung auf Leitbilder | |||||
Leitbild 1 | Leitbild 2 | Leitbild 3 | Leitbild 4 | Leitbild 5 | Leitbild 6 |
|
|
|
|
|
|
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
603,2 kB
|
