Vorlage öffentlich - VO/12SV/2012-241

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Aufgrund des § 11 Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), beschließt die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen den Städtebaulichen Vertrag über die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen für die Bebauungspläne der Stadt Grevesmühlen Nr. 30 „Wohngebiet Klützer Straße“ und Nr. 34 „Wohngebiet Mühlenblick“ östlich des Rosenweges laut Anlage.

 

2.      Der Bürgermeister der Stadt Grevesmühlen wird beauftragt mit den Vertragsparteien, Grevesmühlener Kommunale Bau GmbH und Landwirtschaftsbetrieb Grevesmühlen e.G., den Städtebaulichen Vertrag laut Anlage abzuschließen.

  

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele können Gemeinden auf der Grundlage des  § 11 BauGB Städtebauliche Verträge abschließen.

Die Stadt beabsichtigt die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 30 und Nr. 34  in der Nähe des vorhandenen Landwirtschaftsbetriebes mit der Zielstellung der Neuausweisung von Wohnbauland zur Absicherung des Wohnbedarfs in der Stadt Grevesmühlen.

Zur Umsetzung der städtebaulichen Konzepte der Bebauungspläne sind u.a. aktive Schallschutzmaßnahmen an den Lüftungsanlagen der nördlichen Getreidelagerhalle des Landwirtschaftsbetriebes erforderlich. Die Kostenbeteiligung soll mit diesem Vertrag geregelt werden. Die Regelungen im Städtebaulichen Vertrag sind Voraussetzung für die Fortführung der Aufstellungsverfahren der Bebauungspläne Nr. 30 und Nr. 34.

 

 

Information zum Einfluss dieser Entscheidung auf Leitbilder

Leitbild 2:   Grevesmühlen, die wachsende Stadt!

                   Projekt 18

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Stadt entsteht ein finanzieller Aufwand in Höhe von 12.485,21€ einschl. Mehrwert-steuer (1/3 der Gesamtkosten). Die Mittel sind im 1. Nachtragshaushalt unter dem Produktsachkonto 51101.56255000 berücksichtigt.

 

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Anlagen

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