Vorlage öffentlich - VO/12SV/2026-2386

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung wählt Frau Nele-Sophie Steppe bis zum Ende der Elternzeit der amtierenden stellvertretenden Gemeindenwahlleiterin (voraussichtlich Ende Juli 2027), zur stellvertretenden Wahlleitung für das Wahlgebiet der Stadt Grevesmühlen. Für die Zeit ab dem 01.08.2027 bestätigt die Stadtvertretung die Wahl von Frau Jasmina Straßburger vom 11.12.2023, die die Amtsgeschäfte nach ihrer Elternzeit von Frau Steppe wieder nahtlos übernehmen soll.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 9 Abs. 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) werden die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen von den Gemeindevertretungen gewählt. 

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit empfiehlt es sich, die Funktionen der Gemeindewahlleitung mit Beschäftigten der Stadtverwaltung zu besetzen. Die politische Kontrollfunktion über die Tätigkeit der Gemeindewahlleitung wird von den Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses ausgeübt, die auf Vorschlag der in den Gemeindevertretungen vertretenen Parteien und Wählergruppen aus dem Kreis der Wahlberechtigten von der Wahlleitung zu berufen sind.

Die aktuell amtierende stellvertrende Wahlleiterin, Frau Jasmina Straßburger, wird sich zur Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern im September 2026 in Elternzeit befinden. Um einen regulären Verlauf der Landtagswahl abzusichern, ist für den Zeitraum ihrer Elternzeit eine stellvertretende Wahlleitung zu wählen. Die Verwaltung schlägt dafür Frau Nele-Sophie Steppe vor, die im kommenden Jahr den Abschlusses als "Bachelor of Laws - Öffentliche Verwaltung" anstrebt. Zudem ist Frau Steppe seit dem Abschluss ihrer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten intensiv in die Vorrbereitung von Wahlen einbezogen gewesen und verfügt daher über die notwendige Qualifikation für die Aufgabenwahrnehmung.

Gemäß § 9 Abs. 4 LKWG M-V bleiben die Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen bis zur Neubesetzung im Amt. Eine Wahl der gleichen Personen in die Wahlleitung für das Wahlgebiet der Stadt Grevesmühlen durch die Stadtvertretung und für die Wahlgebiete im Amt Grevesmühlen-Land durch den Amtsausschuss stellt keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 4 LKWG M-V dar.

 

      

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Finanz. Auswirkung

KEINE

 

 

     

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