Vorlage öffentlich - VO/10GV/2025-0753

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, der Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, die im Zusammenhang mit den Hauptuntersuchungen nach DIN 1076 in der Gemeinde Upahl stehen und dafür erforderlich sind, zuzustimmen.

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Sachverhalt

Mit der Novellierung der Kommunalverfassung M-V (§ 22 Absatz 4a) wurde die Entscheidungsbefugnis in Vergabeverfahren wie folgt neu geregelt:

„Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3.“

 

Das bedeutet, dass die Gemeindevertretung vor Beginn der Beschaffung einer benötigten Leistung zustimmen muss. Ein Auftragsbeschluss ist nicht mehr erforderlich. Im Fall der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 für Upahl ist es so, dass Brücken und Durchlässe geprüft werden. Der Baulastträger ist dazu angehalten alle 6 Jahre eine Hauptprüfung zu veranlassen, um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Im Zuge der Maßnahme werden vorher Bauwerksbücher teils erstellt bzw. aktualisiert.

 

Die benötigten finanziellen Mittel für diese Maßnahme stehen auf dem Produktsachkonto 54101.52338000 in Höhe von 70.000,00 € zur Verfügung.

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

70.000,00

Gesamtkosten:

13.000,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

54101.52338000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

Gemäß § 50 Absatz 1 KV M-V sind über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

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Anlagen

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