Vorlage öffentlich - VO/12SV/2025-2266

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung bestätigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters vom 25.07.2025.

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Sachverhalt

Für den BgA Tiefgarage der Stadt Grevesmühlen ist zum Bilanzstichtag 31.12.2024 voraussichtlich von einem positiven Jahresergebnis auszugehen. Ursächlich hierfür ist im Wesentlichen der Wegfall der planmäßigen Abschreibung ( insg. 25 Jahre), welche im Haushaltsjahr 2023 turnusmäßig abgeschlossen sein wird. Durch die vollständige bilanzielle Abschreibung des entsprechenden Anlageguts entfällt ab dem Haushaltsjahr 2024 ein bedeutender Aufwandsposten, was sich ergebniswirksam und nachhaltig positiv auf die wirtschaftliche Lage des BgA auswirkt.

 

Der BFH hat in zwei Urteilen vom 30.01.2018 zur Frage der Rückbildung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) entschieden, dass auch in Form eines körperschaftsteuerpflichtigen Regiebetriebes organisierter BgA Rücklagen ohne weitere Voraussetzungen bilden darf. Die Rücklagenbildung basiert beim Regiebetrieb auf der Fiktion eines verselbständigten BgA, da dessen Gewinne wegen seiner fehlenden rechtlichen Selbständigkeit unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen, ohne dass es eines vorherigen Ausschüttungsbeschlusses bedarf. Die Finanzverwaltung hat die aktuelle BFH-Rechtsprechung übernommen und ihre bisherige, abweichende Auffassung aufgegeben.

Für die steuerliche Anerkennung der Rücklagenbildung reicht demnach jedes "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Nach Ansicht der Finanzaverwaltung reicht dafür ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft aus.

Da die Frist für die Erklärung zum 31.08.2025 ausläuft, hat der Bürgermeister die anliegende Eilentscheidung nach § 38 Absatz 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern getroffen.

 

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Finanz. Auswirkung

Die konkrete finanzielle Auswirkung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bezifferbar, da belastbare Angaben zur Höhe des voraussichtlichen Jahresüberschusses sowie zu einer möglichen Rücklagenbildung bzw. -verwendung derzeit noch nicht vorliegen. Eine substantielle Einschätzung kann erst nach Vorliegen des Jahresabrechnung 2024 erfolgen.

 

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

Gemäß § 50 Absatz 1 KV M-V sind über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

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Anlagen

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