Vorlage öffentlich - VO/12SV/2025-2214

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Stadtvertreter stimmen dem Abschluss der Vereinbarung über Sonderleistungen zwischen der WFG NWM und der Stadt Grevesmühlen zu.

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Sachverhalt

Die WFG NWM erbringt für alle Gemeinden des Landkreises Nordwestmecklenburg Grundleistungen der Wirtschaftsförderung, welche über die Kreisumlage finanziert werden. Darüber hinaus erbringt die WFG NWM entgeltliche Sonderleistungen für interessierte Gemeinden sowie öffentliche Unternehmen. Diese Sonderleistungen können die Entwicklung von Vermarktungs- und Vertriebskonzepten und/oder die Sondervermarktung von Gewerbeflächen (in Zusammenarbeit mit Dienstleistenden) betreffen. Die Stadt Grevesmühlen beabsichtigt, die WFG NWM mit der Erbringung bestimmter Sonderleistungen zu beauftragen. Der hierzu geschlossene Vertrag ist als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.

Die geplanten Aufwendungen aus diesem Vertrag belaufen sich auf voraussichtlich jährlich ca. 10.000 €, maximal aber auf 17.000 €, welche für beide B-Pläne gelten und dementsprechend gemäß Kooperationsvereinbarung auf beide Kommunen aufgeteilt wird.

Umfang mit Inhalt der Leistungen, die über diese Vereibarung abgegolten werden sollen, ergeben sich aus dem beiliegenden Vertrag.

Der Vertrag basiert auf Musterformulierungen die der Landkreis als Gesellschafter der WFG vorgegeben hat.

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Finanz. Auswirkung

 Ausgaben i.H.v. ca. 7.800 € / Jahr

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

Gemäß § 50 Absatz 1 KV M-V sind über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

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Anlagen

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