Vorlage öffentlich - VO/10GV/2025-0710

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, der Einleitung und Ausgestaltung eines Vergabeverfahrens zur Instandsetzung der Sirenenanlagen in den Ortslagen Hanshagen und Sievershagen zuzustimmen. Die Zustimmung setzt die Einhaltung des Vergaberechts voraus.

Weiterhin beschließt die Gemeindevertretung die außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 16.000 Euro mit Gegenfinanzierung aus dem Produktsachkonto 10/61201.575113.

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Sachverhalt

Mit der Novellierung der Kommunalverfassung M-V (§ 22 Absatz 4a) wurde die Entscheidungsbefugnis in Vergabeverfahren wie folgt neu geregelt:

 

„Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3.“

 

Das bedeutet, dass die Gemeindevertretung vor Beginn der Beschaffung einer benötigten Leistung zustimmen muss. Ein Auftragsbeschluss ist nicht mehr erforderlich.

 

Die Sirenenanlagen in den Ortslagen Hanshagen und Sievershagen sind in der Vergangenheit mehrfach aufgrund von Defekten ausgefallen. Aufgrund des Alters der vorhandenen Anlagen sind laut Auskunft der Wartungsfirma keine Ersatzteile mehr vorhanden.

Um die Alarmierung der Kameradinnen und Kameraden und somit den Brandschutz in der Gemeinde weiterhin sicherzustellen, sollen die Anlagen erneuert werden.

 

Diese Investitionsmaßnahme war nicht geplant, so dass eine außerplanmäßige Auszahlung erforderlich wird. Die Kosten werden auf maximal 16.000 € geschätzt. Die Deckung erfolgt aus dem Produktsachkonto 10/61201.575113 (Zinsaufwendungen für voraussichtlich aufzunehmende Investitionskredite). Dort stehen noch 34.000 Euro zur Verfügung.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Gägelow ist für außerplanmäßige Auszahlungen ab einem Wert von 6.000 Euro die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich.

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

34.000,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

61201.575113

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

16.000,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

Gemäß § 50 Absatz 1 KV M-V sind über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

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