Vorlage öffentlich - VO/12SV/2025-2182

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Hauptausschuss beschließt die Einleitung eines Vergabeverfahrens für das Vorhaben Schulcampus Grevesmühlen, 2.BA, Los 02 - vorbereitende Maßnahmen - Umverlegung

Reduzieren

Sachverhalt

Nach Fertigstellung des 1. BA Schulcampus Grevesmühlen laufen die Vorbereitungen für den 2.Bauabschnitt planmäßig. Nach Abbruch der beiden Bestandsgebäude Haus 2 und Haus 3 sollen das Baufeld vorbereitet und die bisher auf dem Schulhof verlaufenden Leitungen umverlegt werden.

Für die Leistungen wurde ein Leistungsverzeichnis erstellt. Die geschätzten Kosten betragen 760.346,93 €. Die Vergabe erfolgt im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung.

 

Die Umverlegung wird als separate Ordnungsmaßnahme mit Städtebaufördermitteln gefördert. Es wurden vom Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung 180.000 € (2/3-Förderung Bund und Land) in Aussicht gestellt. Das Ankündigungsschreiben vom 11.08.2023 liegt dieser Beschlussvorlage bei. Die Finanzierung erfolgt über das Treuhandkonto beim Sanierungsträger DSK.

 

Der Auftragswert liegt über 250.000 €, so dass gem. § 6 Abs. 1 Satz 12 der Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen der Hauptausschuss die Entscheidung über die Einleitung des Vergabeverfahrens zu treffen hat.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

 

Gesamtkosten:

761.000 

im Produktsachkonto ( PSK ):

Treuhandkonto

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

Bezeichnung

 

 

Gemäß § 50 Absatz 1 KV M-V sind über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...