Vorlage öffentlich - VO/12SV/2024-2149

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen billigt die Vorentwürfe für die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadt Grevesmühlen für das Industrie- und Gewerbegebiet „Grevesmühlen Nordwest“. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 für das Industrie- und Gewerbegebiet „Grevesmühlen Nordwest“ spricht nahezu dem Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 und ist den Vorentwürfen zu entnehmen.  

Das Plangebiet befindet sich nördlich der B105 und erstreckt sich beidseits der Straße „Am Baarsee“. Es wird im Nordosten durch den „Vielbecker Weg“ und im Nordwesten durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.  29  sind  dem  Vorentwurf  mit  der  Abgrenzung  des  Plangeltungsbereiches  zu entnehmen.  

2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer

öffentlichen Auslegung durchzuführen. 

3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4

Abs. 1 BauGB durchzuführen. 

4. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden erfolgt nach § 2 Abs. 2 BauGB. 

 

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Sachverhalt

 Die  Stadtvertretung  der  Stadt  Grevesmühlen  hat  am  11.12.2023  den  Beschluss  zur Aufstellung  über  die  2.  Änderung  des  Bebauungsplans  Nr.  29  für  das  Industrie-  und Gewerbegebiet „Grevesmühlen Nordwest“ gefasst. 

Die Stadt Grevesmühlen hat zudem die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.  29 für  das  Industrie-  und  Gewerbegebiet „Grevesmühlen  Nordwest“  aufgestellt.  Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 ist rechtsverbindlich. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes   Nr.   29   wurde   auf   bereits   realisierte   Ansiedlungen   reagiert.   Die Festsetzungen von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln wurden unter Berücksichtigung der Ansiedlung von Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen für diese Teilflächen in der Nacht begrenzt und mit „0“ festgesetzt, um an anderen Standorten eine erhöhte Ausnutzung der flächenbezogenen Schallleistungspegel zuzulassen.   

Anlass für die Aufstellung der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadt Grevesmühlen für das Industrie- und Gewerbegebiet „Grevesmühlen Nordwest“ sind            neue      Zielsetzungen         und              veränderte Anforderungen            an        die        Anlagen           der Energieerzeugung.     Innerhalb des            Bebauungsplanes          ist   die                     Errichtung   einer Biomethananlage geplant, die als Störfallbetrieb nach § 50 Satz 1 BImSchG zu bewerten und zu berücksichtigen ist.  

Darüber hinaus besteht das Planungsziel im Bereich der 2. Änderung in der Anpassung der Art der baulichen Nutzung an den bereits realisierten Bestand und in der Ausschöpfung von Entwicklungsmöglichkeiten   auf   den   verbleibenden   Ansiedlungsflächen   ggf.   unter   der Änderung der Art der baulichen Nutzung.  

Innerhalb des Änderungsbereiches erfolgt eine Vergrößerung der überbaubaren Flächen innerhalb der Baugebiete. Festgesetzte Grün- und Ausgleichsflächen werden nur marginal, zum Beispiel für die Straße, zusätzlich in Anspruch genommen. Innerhalb des Plangebietes ist für die festgesetzten und zukünftig ggf. vergrößerten Baugebiete eine Vergrößerung der überbaubaren Flächen innerhalb der Baugebiete vorgesehen. Die Abstände der Baugrenzen zum Gebietsrand, die derzeit mit bis zu 10 m betragen, werden auf 3 m reduziert. Dies wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens geregelt. 

Die geltenden Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen berücksichtigen Regelungen zu  Ausnahmen  für  die  Errichtung  von  Silos.  Es  besteht  die  Absicht,  im  Rahmen  des Planverfahrens  die  Ausnahme  nicht  nur  auf  Silos,  sondern  auch  auf  andere  bauliche Anlagen zu beschränken. Die Nachweisführung der Einhaltung von 10 % der Überschreitung der   Höhen  für   bauliche   Anlagen   auf   der  jeweiligen   Bezugsfläche   ist   im   weiteren Antragsverfahren zu führen.  

  

Die  im  Zusammenhang  mit  Änderungen  bestehenden  Auswirkungen  auf  Grün  sowie Ausgleichs- und Ersatzflächen sind im Zuge des Aufstellungsverfahrens zu prüfen.  

Die dargestellten Planungsziele unter anderem mit der veränderten Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - berühren die Grundzüge der Planung und es ist vorgesehen, die Ansiedlung von Störfallbetrieben, die unter § 50 BImSchG fallen, anzusiedeln. Aus diesem Grund wird das Planverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 als zweistufiges Regelverfahren durchgeführt. 

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt,  dem  Entwicklungsgebot  gemäß  §  8  Abs.  2  BauGB  wird  somit  Rechnung getragen.  

Durch gutachterliche Prüfungen im Planverfahren ist die Schallschutzverträglichkeit und die Einhaltung   eines   angemessenen   Abstandes   zu   benachbarten   Schutzobjekten   der beabsichtigten Vorhaben nachzuweisen. Die Bearbeitung hierzu erfolgt maßgeblich auf der Entwurfsebene. Für die Vorbereitung des Vorentwurfs ist eine Vorprüfung erfolgt. 

Die Aufstellung der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadt Grevesmühlen beschränkt sich auf die Änderung zur Art der baulichen Nutzung innerhalb der       Baugebiete       und       veränderte       Höhenfestsetzungen.       Erweiterungen             des Plangeltungsbereiches in nördliche Richtung sind nicht vorgesehen und nicht beabsichtigt. Dies wird in einem gesonderten und weiteren erforderlichen Planverfahren betrachtet.  

 

 

Anlage:  

Planzeichnung, Teil A, Vorentwurf 

Text, Teil B, textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan, Vorentwurf Begründung, Vorentwurf 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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