Vorlage öffentlich - VO/13GV/2024-0889
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Gemeindevertretung am 09.06.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Pirko Scheiderer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gägelow
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Entscheidung
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16.07.2024
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Sachverhalt
Am 09.06.2024 fanden die verbunden Europa- und Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern statt. Wahlberechtigt für Kommunalwahlen sind gem. § 4 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) u.a. alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Trotz Wahlschulung, eindeutiger Kennzeichnung im Wählerverzeichnis sowie ausgereichter Rechtsgrundlagen wurde es 10 Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Gägelow im Alter zwischen 16 und 18 Jahren im Wahlbezirk 01 verwehrt, an den Kommunalwahlen (Kreistags-, Gemeinde- und Bürgermeisterwahl) teilzunehmen.
Hiergegen richtet sich der gem. § 35 Abs. 1 und 2 LKWG M-V am 26. Juni 2024 frist- und formgerecht bei der Gemeindewahlleitung eingereichte Einspruch (siehe Anlage).
Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 1. Alt. LKWG M-V ist die Wahl dann zu wiederholen, wenn bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können. Nach dem "Gebot der Wahlerhaltung" ist somit das Vorhandensein von Unregelmäßigkeiten allein nicht geeignet, eine Wiederholungswahl zu rechtfertigen. Daher ist vorliegend genau zu prüfen, ob der Ausschluss der 10 jugendlichen Wählerinnen und Wähler eine konkrete Möglichkeit begründet, die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen zu beeinflussen.
Wie der Anlage 2 zu entnehmen ist, ergäbe sich hinsichtlich der Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen Sitze keine Veränderung. Dies selbst dann nicht, wenn alle 30 möglichen Stimmen einem Wahlvorschlag hinzugerechnet würden. Weil dies jedoch ein außerordentlich unwahrscheinliches Szenario ist, hat das Bundesverfassungsgericht folgenden Leitsatz zur Entscheidungsfindung formuliert: „Unabhängig von der Schwere des Wahlfehlers ist Mandatsrelevanz nur gegeben, wenn sich eine Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung als eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit darstellt. Hierbei ist das potentielle Wahlverhalten zwar nicht im Sinne einer exakten Übertragung des Wahlergebnisses, wohl aber im Sinne einer groben Orientierung zu berücksichtigen.“ Danach war die Unregelmäßigkeit während der Wahlhandlung nicht geeignet, die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlvorschlagsträger zu beeinflussen.
Zu diskutieren dürfte hier aber sein, ob die Mandatsrelevanz schon dann erreicht ist, wenn eine andere Person aus demselben Wahlvorschlag ohne den Wahlrechtsverstoß das Mandat hätte erwerben können (so z.B. VG Oldenburg). Dagegen ließe sich hier einwenden, dass weder von den in Frage kommenden Mandatsträgern (siehe Anlage 2) noch von den Wahlvorschlagsträgern Einspruch eingelegt wurde. Somit wird offensichtlich keine persönliche Betroffenheit geltend gemacht und auch die Interessenlage der Wahlvorschlagsträger scheint durch das bekanntgemachte Wahlergebnis nicht tangiert.
Gemäß § 36 Abs. 1 LKWG M-V entscheidet die jeweilige Gemeindevertretung über Einsprüche gegen die Gültigkeit von Kommunalwahlen. So auch über diese offene Frage. Sie kann die Vorbereitung ihrer Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen, der im Bedarfsfall zu wählen wäre.Bei der Besetzung des Wahlprüfungsausschusses sind die Mitwirkungsverbote der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 LKWG M-V zu berücksichtigen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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10,2 kB
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