Vorlage öffentlich - VO/13GV/2023-0812

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Gägelow beschließt die Annahme von Zuwendungen lt. beigefügter Anlage.

 

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Sachverhalt

 

Gemäß § 44 (4) Kommunalverfassung MV darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. Zuwendungen (Spenden) einwerben und annehmen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, insofern die in der Hauptsatzung gemäß § 8 (2), Nr. 13 festgelegte Wertgrenze von 100 Euro erreicht wird.

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Finanz. Auswirkung

 Zusätzliche Einzahlungen für Auszahlungen im entsprechenden Produktsachkonto (je nach festgelegtem Verwendungszweck) 

 

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Anlagen

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