Informationsvorlage - VO/14GV/2023-0382

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Laut § 20 GemHVO-Doppik hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss mindestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug zu unterrichten.

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Finanz. Auswirkung

 Keine 

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Anlagen

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