Vorlage öffentlich - VO/12SV/2023-1868

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung wählt

1. Frau/Herrn …………………………………………………………….als Schiedsperson und

 

2. Frau/Herrn ……………………………………………………………….

als stellvertretende Schiedsperson für die Schiedsstelle der Stadt Grevesmühlen.

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Sachverhalt

 

Gemäß § 1 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SchStG M-V) in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 2015 ist bei der Stadt Grevesmühlen eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist nach dem Ablauf der Amtszeit der Schiedsfrau Anne Baetke durch Wahl neu zu besetzen.

Die Einrichtung und Besetzung der Schiedsstellen ist pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Nach § 2 Absatz 2 (SchStG M-V) wird jede Schiedsperson durch mindestens eine weitere Schiedsperson vertreten. Die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson werden für fünf Jahre gewählt. Die Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Der Direktor des Amtsgerichts beruft die Schiedspersonen in ihr Amt und verpflichtet sie. Er führt die Aufsicht über die Schiedspersonen in den Schlichtungsverfahren.

Eine Mitgliedschaft der neuen Schiedspersonen im Bund Deutscher Schiedsfrauen und Schiedsmänner ist anzustreben.

 

Die Amtszeit von Frau Baetke endete am 8. Mai, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. 

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Finanz. Auswirkung

 

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