Informationsvorlage - VO/12SV/2023-1828
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfragen und Informationen der Stadtvertreter
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Jasmina Straßburger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Stadtvertretung Grevesmühlen
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Information
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27.02.2023
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Sachverhalt
Anfrage von Herrn Bendiks:
Vor einiger Zeit gab es einen Weihnachtsmarkt an der Grundschule "Fritz-Reuter". Dieser blieb einigen Bürgerinnen und Bürgern besonders in Erinnerung, da sie vor dem alten Gebäude der Grundschule an der Bürgerwiese parkten und vom zuständigen Verkehrsüberwacher ein Knöllchen erhielten. Dieses Knöllchen ist darauf zurückzuführen, dass sie dort ohne Parkausweis parkten. Der von mir genannte Bürger beobachtete daraufhin in der Folgezeit die Parksituation und wurde auf das dort aufgestellte Verkehrszeichen (Verbot für Fahrzeuge aller Art - Verkehrsschild 250 VZ - siehe Anlage 1 aus dem Karten-Streetview) aufmerksam. Dieses besagt, dass Fahrzeuge aller Art dort verboten sind. Nun stellen sich für ihn die Fragen: Warum ist dort dieses Schild aufgestellt, wenn es vermietete Parkplätze gibt? Wer hat dieses Schild dort aufgestellt? Ist das Schild von der zuständigen Behörde genehmigt? Werden die Verkehrsüberwacher nun täglich jedes Vergehen, d.h. alle dort parkenden Fahrzeuge mit oder ohne Parkausweis, ahnden?
Antwort:
Die Verkehrsüberwachung erfolgt im gesamten Stadtgebiet in regelmäßigem Turnus, so auch im Bereich der Schulen. Konkrete Intervalle sind nicht festgelegt und würden auch mit Sicherheit nur intern kommuniziert.
Die Beschilderung ist vor mehreren Jahren von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet und von uns entsprechend dieser Anordnung auch hiernach aufgestellt worden.
Die Parkplätze sind dementsprechend nicht privatrechtlich vermietet, sondern es wurden und werden Berechtigungen in Form von Ausnahmegenehmigungen nach §§ 45, 46 StVO erteilt. Diese Vorgehensweise ist so ebenfalls mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt.
Die Verkehrsraumüberwachung ist eine Pflichtaufgabe für die Stadt. Es sind dabei Ordnungswidrigkeiten zu erfassen und zu ahnden, wie es die gesetzlichen Grundlagen bestimmen. Hiergegen bestehen Widerspruchsrechte. Die Beschilderung in dem betreffenden Bereich ist sehr eindeutig.
Anfrage von Herrn Baetke:
Herr Baetke spricht die Baustellenüberwachung Bauwatch an, die es nun für diese Baustelle gibt und erkundigt sich, ob es bereits Diebstähle gab und, ob sich die Anwohner durch das Licht gestört fühlen.
Antwort:
Nein, es gab bisher keine Einbrüche. Es gab über die Presse eine Anfrage, warum dort grünes Licht leuchtet.
Anfrage von Frau Münter:
Ich bitte um Auskunft, ob Ihnen bekannt ist, ob im Upahler Gewerbegebiet soziale Einrichtungen überhaupt möglich, oder durch den B-Plan explizit ausgeschlossen sind.
Antwort:
Das Vorhaben des Landkreises beruht offenkundig auf den gesetzlichen Bestimmungen des § 246 BauGB, der Sonderregeln für Notunterkünfte für Geflüchtete einräumt. Diese Sonderregeln laufen u.a. darauf hinaus, dass planungsrechtliche Belange befristet i.d.R. weitestgehend nicht entgegen stehen können. Auch bestehen Sonderregeln zum bauordnungsrechtlichen Verfahren, so dass aktuell noch gar keine Baugenehmigung zwingend vorliegen muss und auch noch nicht vorliegt, geschweige denn ein Bauantrag. Daher kann aktuell noch nicht abgeschätzt werden, worauf der noch nicht gestellte Bauantrag fußt. Die Gemeinde Upahl erwägt hierzu jedoch eine intensive rechtliche Überprüfung durch einen Fachanwalt, den wir als Verwaltung begleiten würden.
Gem. Bebauungsplan "Silberkuhle" der Gemeinde Upahl sind soziale Einrichtungen ausdrücklich nicht ausgeschlossen worden. Daher sind diese Vorhaben grundsätzlich gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Ausnahmefalle zulässig. Ob dies in diesem Falle bedeutsam ist, ist - wie erwähnt - vor der rechtlichen Einzelfallprüfung und ggf. richterlichen Entscheidung - nicht hinreichend zu bestimmen.