Informationsvorlage - VO/12SV/2021-1506

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt: Laut § 20 GemHVO-Doppik hat der Bürgermeister die Stadtvertretung oder einen von ihr bestimmten Ausschuss mindestens zum 30. Juni des Haushaltsjahres über den Haushaltsvollzug zu unterrichten.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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