21.02.2011 - 12 Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungspla...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

 

Die Stadt kann auf der Grundlage des § 12 BauGB durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung sämtlicher anfallender Kosten vor dem Satzungsbeschluss in einem Durchführungsvertrag verpflichtet.

 

 

Reduzieren

Beschluss:

1.       Aufgrund des § 11 BauGB i. V. mit § 12 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. l S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. l S. 2585), beschließt die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen den Durchführungsvertrag zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 33 der Stadt Grevesmühlen „Wohnbebauung Karl-Marx-Straße“ laut Anlage.

 

2.       Der Bürgermeister der Stadt Grevesmühlen wird beauftragt  mit dem Vorhabenträger,

der GbR GST Service GmbH & M-HH Hausservice GmbH mit Sitz in 82049 Pullach, Wurzelseppstraße  13 a, den Durchführungsvertrag laut Anlage abzuschließen.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               14             

Nein- Stimmen:              4

Enthaltungen:              3

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage