26.08.2020 - 8 Beschluss über die Schutzzielbestimmung zur Bra...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Roggenstorf
- Datum:
- Mi, 26.08.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Anne Burmeister
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Burmeister informiert, dass für die Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung ein Ing.-Büro beauftragt wurde.
Weiterhin gibt Frau Burmeister Erläuterungen zu den Schutzzielen.
In diesem Zusammenhang entsteht eine rege Diskussion, ob die Anschaffung eines Mannschaftstransportwagens dringend erforderlich sei.
Herr Arndt gibt zu bedenken, dass hier vorerst abzuklären sei, wieviel Kameraden am Tag oder nachts für einen Einsatz zur Verfügung stehen würden. Wenn nicht mehr als 6 Einsatzkräfte zur Verfügung stehen, wird auch kein MTW benötigt. Geklärt werden muss auch, sollte ein MTW notwendig sein, wo dieser abgestellt werden kann.
Weiterhin muss abgeklärt werden, ob der neue TSFW in die vorhandene Garage passt.
Sachverhalt:
Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern haben als Aufgabe des
eigenen Wirkungskreises gemäß § 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG), den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfeleistung in
ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben hierzu insbesondere (…) eine der
Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Die Gemeinde Roggenstorf nimmt diesen gesetzlichen Auftrag durch die Freiwillige Feuerwehr Roggenstorf wahr.
Aufgrund der Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinden nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Gemeinde Roggenstorf seit dem 01. Januar 2014 die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung an die Gemeinde Mallentin (jetzt Stepenitztal) übertragen. Aus diesem Grund ist es nach Rücksprache mit dem Innenministerium notwendig, dass die Gemeindevertretung Stepenitztal den Beschluss über die Schutzzielbestimmung der Gemeinde Roggenstorf anschließend bestätigt.
Die Bedarfsplanung hat unter Anwendung der Feuerwehrorganisationsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (FwOV M-V) vom 21. April 2017 sowie der Verwaltungsvorschrift zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in
Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2017 zu erfolgen.
Durch den Amtsausschuss des Amtes Grevesmühlen-Land wurde die Leistung für die Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung für alle amtsangehörigen Gemeinden am 07. Juli 2018 an das Ingenieurbüro für Brandschutz Werner aus Malchow (zwischenzeitlich in die WW Brandschutz GmbH umfirmiert) vergeben. Ein ausgefertigtes Exemplar der Brandschutzbedarfsplanung liegt der
Verwaltung sowie dem Bürgermeister zum Sitzungstermin vor. Es wurde unter anderem festgestellt, mit welchen charakteristischen Gefahren die Freiwillige Feuerwehr Roggenstorf im Einsatz konfrontiert werden kann und mit welchen verfügbaren Einsatzkräften- und Mitteln die Freiwillige Feuerwehr zum jetzigen Zeitpunkt diese Gefahren abwehrt. So wurden im Ergebnis die Rettungswahrscheinlichkeiten anhand der derzeitigen Gegebenheiten objektiv dargestellt.
Durch die Gemeindevertretung ist die politische Entscheidung zu treffen, welche Qualität die Gefahrenabwehr durch die Freiwillige Feuerwehr Roggenstorf besitzen soll. Durch die Festlegung der Mindesteinsatzstärke, der Eintreffzeit und des Erreichungsgrades wird das sogenannte Schutzziel bestimmt.
Der Gesetzgeber gibt den Städten und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern vor, folgende Werte nicht zu unterschreiten:
1. Für die Bestimmung der Mindesteinsatzstärke darf nach 10 Minuten ab
Alarmierung die erste Einheit nicht kleiner als 9 Funktionen betragen und nach
weiteren 5 Minuten die zweite Einheit nicht kleiner als 6 Funktionen betragen.
2. Die Eintreffzeit darf 10 Minuten ab Alarmierung nicht überschreiten.
3. Der Erreichungsgrad darf nicht niedriger als 80 Prozent angenommen werden.
Sofern bei der Schutzzielbestimmung von diesen Werten abgewichen wird, ist der Brandschutzbedarfsplan im Sinne des § 2 BrSchG i.V.m. Punkt 2.8.1 der
Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.
Im Ergebnis Gefahren- und Risikoanalyse zeigt der Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Roggenstorf, dass die vorgenannten Werte durch die Freiwillige Feuerwehr Roggenstorf zum jetzigen Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erreicht werden können. Aus diesem Grund wird empfohlen, die vorgenannten Mindeststandards als niedrigste Qualitätskriterien für die Schutzzielbestimmung anzunehmen.
Schlussfolgernd wird empfohlen, die Schutzziele wie in der Anlage vorgeschlagen festzulegen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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