19.05.2020 - 8 Wahl einer stellvertretenden Stadtwahlleitung f...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
- Datum:
- Di, 19.05.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Pirko Scheiderer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Sachverhalt:
Die kommunale Wahlleitung ist gemäß § 9 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) von der Vertretung der Kommune zu wählen. Damit ist die Stadtwahlleitung für das Wahlgebiet der Stadt Grevesmühlen von der Stadtvertretung zu wählen.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit empfiehlt es sich, diese Funktion mit Beschäftigten der Verwaltung zu besetzen. Die politische Kontrollfunktion über die Tätigkeit der Stadtwahlleitung wird von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausgeübt, die auf
Vorschlag der in der Stadtvertretung vertretenen Parteien und Wählergruppen aus dem Kreis der Wahlberechtigten von der Wahlleitung zu berufen sind.
Gemäß § 9 Abs. 4 LKWG M-V bleiben die Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen bis zur Neubesetzung im Amt. Eine Wahl der gleichen Personen für die Wahlleitung für das Amt Grevesmühlen-Land durch den Amtsausschuss sowie für die Stadt Grevesmühlen durch die Stadtvertretung stellt keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 4 LKWG M-V dar.
Die Wahl ist erforderlich, weil der bisherige Stellvertreter der Stadtwahlleiterin in den Ruhestand eingetreten ist.
Frau Lehmkuhl hat ihre Bereitschaft zur Übernahme der Aufgabe bekundet.
Das Wahlergebnis ist gemäß § 9 Abs. 3 LKWG M-V öffentlich bekannt zu machen.