18.02.2019 - 18 Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder i...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Scheiderer erläutert die Thematik.

 

Frau Münter erkundigt sich, wie der Ausschuss bei den letzten Wahlen besetzt war und spricht sich dafür aus, es bei dieser Wahl wieder so zu handhaben.

 

Herr Krohn teilt mit, dass sich die CDU Fraktion für die Mindestanzahl von 4 Mitgliedern ausspricht.

 

Frau Scheiderer informiert, dass bei der letzten Wahl die Mindestanzahl von 4 Mitgliedern berufen wurde.

 

Sachverhalt:

Gemäß § 10 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) soll der Wahlausschuss in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien oder Wählergruppen in der Vertretung entsprechen.

 

Der Wahlausschuss setzt sich aus der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier bis acht weiteren Mitgliedern zusammen, wobei die Anzahl der weiteren Mitglieder, die über die Mindestbesetzung von vier hinausgeht, von der Vertretung festgelegt wird. Berufen werden die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretungen von der Wahlleitung.

 

Legt die Vertretung eine über die Mindestbesetzung hinausgehende Anzahl fest und von den politischen Parteien oder Wählergruppen werden nicht genügend Wahlberechtigte für die Besetzung vorgeschlagen, bleiben nach § 10 Absatz 1, Satz 5 LKWG M-V Plätze frei.

 

 

 

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Beschluss:  

Die Stadtvertretung beschließt, die Anzahl der weiteren Mitglieder im Gemeindewahlaus-schuss auf insgesamt 4 festzulegen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

19

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

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