29.01.2019 - 9 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigu...

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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Die MBBF Windplanung GmbH & Co. KG plant auf den o. g. Flurstücken in den Gemarkungen Questin und Büttlingen die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ GE 158-5.3 mit einer Nabenhöhe von 161 m und einer Nennwertleistung i. H. v. 5,3 MW. Der Rotorduchmesser ist mit 158 m sowie die Gesamtbauhöhe mit 240  m angegeben.

 

Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Stadt Grevesmühlen nunmehr von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) mit Schreiben vom 11.12.2018 ersucht.

 

Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB.

 

Die Windenergieanlagen befinden sich im Windeignungsgebiet Questin (06/18)- Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels Energie der 58. Verbandsversammlung vom 22.08.2018. Das im Entwurf ausgewiesene Windeignungsgebiet umfaßt eine Fläche von ca. 78 ha (= 780.000 m²). Die Anlagenstandorte haben alle einen Abstand von mehr als 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung. Der Abstand der WEA untereinander kann dem beiliegenden Plan entnommen werden.

 

 

Das hier in Rede stehende Gebiet ist dem Außenbereich zuzuordnen, da es weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen ist.

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten WEA richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).

 

Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 

 

Für die Stadt Grevesmühlen besteht ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP), 3. Änderung, der kein sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ festlegt.

 

Die Stadt geht bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens davon aus, dass bei der Prüfung alle Beeinträchtigungen für das  unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet sowie für das FFH Gebiet „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“ im Sinne einer FFH Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden.

 

Diesbezüglich möchte die Stadt Grevesmühlen folgende Hinweise geben:

 

Der Bereich „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ (DE-2233-401) ist als europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen und unterliegt daher einem besonderen Schutzbedürfnis.

U. a. gehen wir von einer signifikanten Population von schützenswerten Rotmilanen aus, die im direkten Umfeld der WEA leben. Des Weiteren wurde ein Horst des Seeadlers sowie Brutplätze von Kranichen in der näheren Umgebung gesichtet.

Zusätzlich liegt die zu errichtende WEA im Umfeld von bedeutenden Fledermausbeständen  (großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus). Der Bereich „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ wird zusätzlich als Überfluggebiet von Kranichen und Seeadlern genutzt.

 

Dieses Vorkommen von schützenswerter Avifauna ist nach Auffassung der Stadt Grevesmühlen nicht hinreichend gutachterlich erfasst und dokumentiert. Eine Aktualisierung erscheint notwendig.

 

In diesem Rahmen gilt es ebenso zu berücksichtigen, dass der Mindestabstand zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ (DE-2233-401) nicht eingehalten wird. Nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (sog. „Helgoländer Papier“) beträgt der empfohlene Abstand zwischen den WEA und Europ. Vogelschutzgebieten mit WEA- sensiblen Arten im Schutzzweck die zehnfache Anlagenhöhe.

 

 

Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.

 

 

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Beschluss:  

Das gemeindliche Einvernehmen nach §§ 36, 35 Baugesetzbuch (BauGB) zum Antrag der MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG (AZ: StALU WM-51-4629-5712.0.1.6. 2V-74026), auf Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen (Typ GE 158-5.3) auf den Flurstücken 52, der Flur 1, Gemarkung Büttlingen sowie auf 45, der Flur 2, Gemarkung Büttlingen unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage wird nicht erteilt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

8

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=35369&selfaction=print