24.01.2019 - 8 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigu...

Beschluss:
abgelehnt
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Die WIND- pojekt Ingenieur- und Projektentwicklungs mbH plant auf den o. g. Flurstücken in den Gemarkungen Questin und Sievershagen die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen (WEA), 2 WEA vom Typ NORDEX N-149/4500 mit einer Nabenhöhe von 164 m sowie 1 WEA vom Typ NORDEX N-133/4800 mit einer Nabenhöhe von 125 m. Für alle 3 Anlagen zusammen ist eine Leistung von 13,8 MW genannt. Die Maße für den Rotorduchmesser werden mit jeweils 133 m/149,1 m sowie die Gesamtbauhöhe mit 191,5 m/ 238,55 m angegeben.

 

Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Stadt Grevesmühlen nunmehr von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) mit Schreiben vom 11.12.2018 ersucht.

 

Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB.

 

Die Windenergieanlagen befinden sich im Windeignungsgebiet Questin (06/18)- Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels Energie der 58. Verbandsversammlung vom 22.08.2018. Das im Entwurf ausgewiesene Windeignungsgebiet umfaßt eine Fläche von ca. 78 ha (= 780.000 m²). Die Anlagenstandorte haben alle einen Abstand von mehr als 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung. Die WEA 04 ist mit einem Abstand von 805 m zu nächsten Wohnbebauung Sievershagen Ausbau ausgewiesen. Der Abstand der WEA untereinander kann dem beiliegenden Plan entnommen werden.

 

Das hier in Rede stehende Gebiet ist dem Außenbereich zuzuordnen, da es weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen ist.

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten WEA richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).

 

Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 

 

Für die Stadt Grevesmühlen besteht ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP), 3. Änderung, der kein sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ festlegt.

 

Die Stadt geht bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens davon aus, dass bei der Prüfung alle Beeinträchtigungen für das  unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet sowie für das FFH Gebiet „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“ im Sinne einer FFH Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden.

 

Diesbezüglich möchte die Stadt Grevesmühlen folgende Hinweise geben:

 

Der Bereich „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ (DE-2233-401) ist als europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen und unterliegt daher einem besonderen Schutzbedürfnis.

U. a. gehen wir von einer signifikanten Population von schützenswerten Rotmilanen aus, die im direkten Umfeld der WEA leben. Des Weiteren wurde ein Horst des Seeadlers sowie Brutplätze von Kranichen in der näheren Umgebung gesichtet.

Zusätzlich liegt die zu errichtende WEA im Umfeld von bedeutenden Fledermausbeständen  (großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus). Der Bereich „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ wird zusätzlich als Überfluggebiet von Kranichen und Seeadlern genutzt.

 

Dieses Vorkommen von schützenswerter Avifauna ist nach Auffassung der Stadt Grevesmühlen nicht hinreichend gutachterlich erfasst und dokumentiert. Eine Aktualisierung erscheint notwendig.

 

In diesem Rahmen gilt es ebenso zu berücksichtigen, dass der Mindestabstand zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ (DE-2233-401) nicht eingehalten wird. Nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (sog. „Helgoländer Papier“) beträgt der empfohlene Abstand zwischen den WEA und Europ. Vogelschutzgebieten mit WEA- sensiblen Arten im Schutzzweck die zehnfache Anlagenhöhe.

 

 

Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.  

 

Reduzieren

 

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen nach §§ 36, 35 Baugesetzbuch (BauGB) zum Antrag der WIND- pojekt Ingenieur- und Projektentwicklungs mbH (AZ: StALU WM-51-4636-5712.0.1.6. 2V-74026), auf Errichtung und Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen (2 WEA Typ NORDEX N-149/4500 und 1 WEA Typ Nordex N133/4800) auf den Flurstücken 47/3 und 60 der Flur 2, Gemarkung Questin sowie auf dem Flurstück 60, Flur 1, Gemarkung Sievershagen unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage wird erteilt/ nicht erteilt.

 

Diskussion der Beschlussvorlage

 

Der Bürgermeister schlägt vor, alle 3 Anträge zu Windkraft zusammen zu diskutieren und zu beschließen. Diesem Vorschlag wird gefolgt.

 

Herr Reppenhagen macht Ausführungen zum Thema und zeigt sich schockiert über die Häufung der nunmehr vorliegenden Anträge für den Bereich Questin und Umgebung. Seines Erachtens ersetzt das StALU WM (s. Antrag Santow) das gemeindliche Einvernehmen ohne eine richtige Abwägung der angebrachten Bedenken. Die Anträge könnten aufgrund der unklaren Rechtssituation zurück gestellt werden, doch von dieser Möglichkeit macht das StALU offensichtlich keinen Gebrauch.

 

Der Bürgermeister übernimmt und stellt die derzeitige SOLL/ IST Lage für den Bereich Questin dar. Es liegen derzeit Anträge sowie auch Anträge auf Vorbescheid für 6 weitere Windenergieanlagen vor. 4 Bestandsanlagen sind vorhanden, für 1 Anlage wurde bereits im September 2018 ein Antrag gestellt. In Summe würden dann 11 Anlagen zu Buche schlagen.

 

Es werden anschließend die Argumente bzgl. der einzelnen Anlagen diskutiert.

 

Die zwei Anlagen der MBBF (s. TOP 9, MBBF 2 und MBBF 3) würden des lt. Entwurf des 2. RREP WM (Regionales Raumentwicklungsprogramm für Westmecklenburg) ausgewiesenen Windeignungsgebietes außerhalb dieses Gebietes liegen und sind daher von vorne herein abzulehnen.

Des Weiteren sollen bei den anderen Anlagen folgende Argumente zur Ablehnung angeführt werden:

      Überschreitung Werte Lärmgutachten

      keine gegenseitige Berücksichtigung der Anlagen bzgl. Lärm und Lage

      Artenschutz

      schützenswerte Großvögel

      Einzelbetrachtung aufgrund Vielzahl der Anlagen nicht möglich

      Zersiedlung

 

Zur SVS am 18.02.2019 ist eine Beschlussvorlage mit der Stellungnahme für alle 3 Anträge zu erarbeiten.

 

Verwaltung: Beschlussvorlagen für SVS vorbereiten.

 

Frau Ertel führt an, dass der Horst des Rotmilans in unmittelbarer Umgebung bekannt ist.

 

Herr Krohn teilt mit, dass die 4 Bestandsanlagen über ein Zielabweichungsverfahren nach Questin gekommen seien. An die Vorgehensweise sowie an die regen und teilweise hitzigen Diskussionen erinnert er sich nur ungern.

Er schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen bei allen 3 Beschlussvorlagen zu versagen. Diesem Vorschlag wird einstimmig gefolgt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird zu allen Antragen bzgl. Windkraftsanlagen (TOP 8, TOP 9, TOP 10) in den Gemarkungen Questin, Sievershagen und Büttlingen einstimmt versagt.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

8

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage