26.04.2018 - 21 Widerspruch zu den Auflagen der unteren Denkmal...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Die Neugestaltung im Umfeld des Gutshauses und des Dorfteiches wurde vom Planungsbüro Hartung geplant und in diesem Zusammenhang auch eine denkmalrechtliche Genehmigung beantragt. Dem zugrunde lag ein Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung vom 03.12.2015, der u.a. beinhaltete, dass ein Spielbereich geschaffen werden solle. Die Genehmigung wurde mit Bescheid des Landesamtes für Denkmalpflege vom 19.08.2016 dann aber nur in Teilen erteilt. Ausdrücklich nicht genehmigt wurde die Bestückung der Freifläche vor dem Gutshaus mit Spielgeräten. Die Begründungen hierzu sind Ihnen ja bekannt und dem Bescheid zu entnehmen.

 

Diese denkmalrechtliche Genehmigung war als Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf versehen, wonach hiergegen innerhalb  von einem Monat Widerspruch eingelegt werden könne. Dies ist mit Schreiben fristwahrend erfolgt und danach nochmals mit Schreiben vom 12.0.2016 begründet worden. Die Widerspruchsbegründung ist der Anlage zu entnehmen.

 

Nunmehr fand eine Vorortbesichtigung statt, bei der Vertreter der Denkmalschutzbehörde erneut ihre Rechtsauffassung vertraten, so dass davon auszugehen ist, dass der Widerspruch nicht im Sinne der Gemeinde entschieden  werden wird. Details sind dem beiliegenden Protokoll zu entnehmen. Da nach Ergehen des Widerspruchsbescheides voraussichtlich nur begrenzt Zeit für eine Entscheidung zur Einleitung weitergehender Rechtsmittel bestehen wird, ist es sinnvoll den Bürgermeister, vorsorglich zu ermächtigen, diese Rechtsmittel zur Durchsetzung der Interessen der Gemeinde, die im Widerspruch formuliert wurden, notfalls durchzusetzen.

 

Anlässlich der Begehung wurde von dem Vertreter der Denkmalschutzbehörde darauf hingewiesen, dass die Spielgeräte zurück zu bauen seien.

 

Dazu ist festzustellen, dass die Spielgeräte, die dort errichtet wurden, wohl formell rechtswidrig sind, da sie nicht der bestehenden denkmalpflegerischen Genehmigung entsprechen. Insofern ist die im Protokoll getätigte Aussage, dass diese zurück zu bauen seien, aus Sicht der Denkmalpflege rein juristisch nachvollziehbar und durch die Bestimmungen  gem. § 17 Abs. 1 in Verbindung mit „§ 26 DSchG MV gedeckt. Diese Rückbauverpflichtung gilt auch ohne Ausübung eines Verwaltungsaktes, der jedoch jederzeit von der Denkmalpflege erlassen werden könnte. Hier wären dann auch fiskale Folgen für die Gemeinde zu erwarten. Die Gemeinde kann sich dabei voraussichtlich nicht darauf berufen, dass sie nicht selbst für die Errichtung verantwortlich sei. Denn nach allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts kann im Zweifel die Gemeinde als Grundstückseigentümerin  in die Pflicht genommen werden.

 

 

Reduzieren

Beschluss:  

  1. Die Gemeindevertretung beschließt vorsorglich, bei Ergehen des zu erwartenden Widerspruchsbescheides der Denkmalbehörde zu dem Widerspruch vom 12.09.2016/ 17.11.2016 den Bürgermeister zu ermächtigen, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
    Ein Rechtsanwalt ist zu kontaktieren.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, den Rückbau der Spielgeräte auf dem Areal der Freifläche des Gutshauses entgegen der entsprechenden Aufforderung von Vertretern der Denkmalschutzbehörde auszusetzen.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

7

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage