24.08.2017 - 7 Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungspla...

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Wortprotokoll

 

Sachverhalt: 

Die Stadt kann nach § 12 BauGB durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Planes zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Tragung sämtlicher anfallender Kosten vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 (1) BauGB in einem Durchführungsvertrag verpflichtet. 

 

Herr Prahler erläutert, dass mit Penny die Umsetzung der „Grevesmühlener Liste“ vereinbart wurde. Dies stellt gewissermaßen eine Sortimentsbeschränkung für den Discounter dar. Diese Einschränkungen wurden im Textteil des B-Planes festgehalten.

 

 

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Empfehlung des Bauausschusses

 

  1. Aufgrund des § 11 BauGB i.V. mit § 12 BauGB (Baugesetzbuch) beschließt die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen den Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 42Nahversorgungsstandort Grevesmühlen – Ost“ laut Anlage.

 

  1. Der Bürgermeister der Stadt Grevesmühlen wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger,

 

Irmler Verwaltungs KG

Rahlstedter Straße 32a

22149 Hamburg

 

den Durchführungsvertrag lt. Anlage abzuschließen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

5

Nein- Stimmen:

1

Enthaltungen:

0


 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=29734&selfaction=print