11.04.2017 - 8 Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertag...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

 

Frau Kausch erkundigt sich, ob die Kosten für Hausmeister und Reinigung in die Berechnung mit eingeflossen sind, da dies im Verhandlungsprotokoll nicht eindeutig dargelegt ist.

 

Frau Scheiderer bejaht diese Anfrage.

 

Der Bürgermeister macht einige Erläuterungen zum Sachverhalt. Er geht auf die gestiegenen Kosten und die Änderung des Personalschlüssels im Hortbereich ein. Herr Prahler macht deutlich, dass nicht nur die Eltern die Mehrkosten tragen müssen.

 

Dr. Anderko merkt an, dass die Kosten im Laufe der Jahre stetig gestiegen sind. Er fordert, dass der Anteil von Land und Landkreis angepasst wird. Weiterhin schlägt Dr. Anderko vor, dass sich ein externer Berater mit der Thematik befasst, um eventuelle Einsparpotenziale, wie z.B. bei den Betriebskosten, aufzudecken. Dies wurde schon einmal in der Vergangenheit praktiziert und Einsparungen aufgezeigt.

 

Auch Frau Münter äußert ihr Unverständnis zu den hohen Kosten im Krippenbereich. Sie vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Eltern entlastet werden müssen.

 

Herr Krohn äußert sich auch negativ zu den Kosten im Krippenbereich und spricht sich gegen die Gebührensatzung aus. Er geht darauf ein, dass es für viele Eltern schwer ist, für die Kosten für Kita oder Krippe aufzukommen.

 

Der Bürgermeister informiert in diesem Zusammenhang über die Fördermöglichkeiten von Kita-Plätzen. Er verdeutlicht, dass die Stadt 50% der Mehrkosten aus dem kommunalen Haushalt begleicht.

 

Frau Scheiderer fügt ergänzend hinzu, dass die Elternentlastung von 100€ / Monat durch das Land nicht außer Acht gelassen werden darf.

 

Frau Kausch betont, dass es nur um 22 Kinder aus der städtischen Einrichtung geht. Diese werden gegenüber den restlichen Krippenkindern in der Stadt bevorzugt.

 

Sachverhalt:

 Nach § 16 Kindertagesförderungsgesetz- KiföG M-V soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen (Kita) nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Vereinbarungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kita festgelegt.

 

Gemäß § 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Grevesmühlen (Gebührensatzung KITA) vom 30. März 2010 legt die Stadt Grevesmühlen auf Grundlage der jeweils leistungsbezogenen Entgelte der Kindertageseinrichtung i. V. mit §§ 20 und 21 KiföG M-V die Höhe der Elternbeiträge (Gebühren) gemäß Anlage 1 fest und gibt sie amtlich bekannt.

 

Nach KiföG M-V und Vorgaben des Landkreises Nordwestmecklenburgs (LK NWM)

hat die Verwaltung die Aufwendungen für die Betreuung der Kinder in der Kita „Am Lustgarten 24 - 26“ in Grevesmühlen für Krippe, Kindergarten und Hort für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 neu ermittelt. An den Verhandlungen  nahmen zwei Vertreterinnen des Elternrates sowie ein Mitglied des städtischen Kultur- und Sozialausschusses teil. Die mit dem LK NWM am 29.03.2017 verhandelten Platzkosten sind mit den Kostenblättern für die Krippe, den Kindergarten und den Hort untersetzt (Anlage 4).

 

Im Fokus der neuen Platzkostenkalkulationen stand das Bemühen der Verwaltung:

  1. finanzielle Belastung für die Personensorgeberechtigten und die Stadt Grevesmühlen so gering wie möglich zu halten,
  2. eine Bedarfsorientierung und Flexibilisierung in der Kinderbetreuung gemäß §§§ 4; 5 und 21 KiföG M-V mit zusätzlichen Angeboten, flexiblen Regelungen sowie einem differenzierten und leistungsgerechten Beitragssystem zu realisieren.

 

Dazu wurden alle Betriebskosten,  Gebäude- und Raumnutzungen sowie die Fachkraft-Kind-Schlüssel in allen Betreuungsformen erneut untersucht.

Die Platzkapazitäten und Fachkraft- Kind-Schlüssel bleiben unverändert erhalten.  

Die Kita bietet grundsätzlich eine Kindertagesförderung als Ganztags- und Teilzeitplätze von montags bis freitags an für:

Krippe und Kindergarten: von  6:30 bis 16:30 Uhr

Hort:von 11:10 bis 17:10 Uhr .

 

Bedarfsorientierung und Flexibilisierung in der Kinderbetreuung realisiert der Kita- Träger gemäß §§§ 4; 5 und 21 KiföG M-V mit zusätzlichen Angeboten, flexiblen Regelungen sowie einem differenzierten und leistungsgerechten Beitragssystem. Dazu wird folgendes Konzept zur Abdeckung individuell erhöhter Betreuungszeiten umgesetzt:

Gemäß § 21 Abs. 4 KiföG M-V tragen die Eltern die sich durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach § 4 Abs.3 und während der Schulferien nach § 5 Abs.3 ergebenden Kosten.

Demzufolge sind erhöhte Betreuungszeiten als Zusatzangebot nach individuellem Bedarf  von Eltern einzeln buchbar und extra zu bezahlen. Hierfür wird transparent ein differenziertes und leistungsgerechtes Beitragssystem angeboten:

 

Betreuung vor Unterrichtsbeginn:            6:30 7:30 Uhr

Betreuung nach Regelöffnungszeit:       16:30 - 18:00 Uhr

                                                                  

Zur Gewährleistung der Personalbereitstellung erfolgt die Buchung dieser Zusatzangebote mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung. Bei individuellen Bedarfsänderungen wird eine neue Betreuungsvereinbarung mit den Eltern abgeschlossen.

 

Betreuung in Schulferien:

Wegen des Wegfalls der Unterrichtszeiten bietet die Kita in Schulferien und an  

unterrichtsfreien Tagen als Zusatzleistung erweiterte Betreuungszeiten zur

Regelöffnungszeit von montags bis freitags an:

                  Hort:vor  11:10 Uhr   und   nach  17:10 Uhr

 

In diesem Zeitraum ist Mehrbetreuung nach individuellem Bedarf von Eltern buchbar und extra zu bezahlen.

Die Gebührenpflicht entsteht mit der verbindlichen Anmeldung des Kindes (Buchung) für die Betreuung in den jeweiligen Schulferien.

 

Die verhandelten Entgelte/Platzkosten entsprechen dem tatsächlichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote der Kita „Am Lustgarten“.

 

Hinweise der Verwaltung:

Wie bereits in den Vorjahren gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungsangebote für Personensorgeberechtigte. Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach § 21 (5) – (6) KiföG M-V anteilige  Entlastungen von Elternbeiträgen für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle:

a.)     sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge

b.)    vollständige oder teilweise Übernahme der Elternbeiträge

c.)     Übernahme der Verpflegungskosten als Bildungs- und Teilhabeleistung nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

d.)    im letzten Jahr vor voraussichtlichem Eintritt in die Schule (bis zu 80 €

           monatlich)

e.)    im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs (bis zu 100 € monatlich)
 

Im Februar 2017 bezuschusst die Stadt Grevesmühlen 19 Grevesmühlener Krippenkinder in der Kita „Am Lustgarten“ durch die Übernahme des Wohnsitzgemeindeanteils von 51,74% in Höhe von 217,31€. Diese Mehrkosten belasten den städtischen Haushalt im Jahr 2017 mit rund 2.700 € zusätzlich als freiwillige Leistung. 

 

Die Stadt Grevesmühlen hat keinen ausgeglichenen Haushalt und befindet sich in der Haushaltssicherung. Ein Haushaltssicherungskonzept nach § 43 der KV M-V wurde beschlossen und wird weiterverfolgt.

Die Verwaltung empfiehlt daher der Stadtvertretung, ihren Wohnsitzgemeindeanteil in Höhe von 50% der verbleibenden Kosten nach Abzug der Landes- und Kreismittel für die Krippe, den Kindergarten und den Hort festzulegen.

 

 

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Beschluss:  

Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt die Anlage 1 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Grevesmühlen (Gebührensatzung KITA) vom 30. März 2010 in vorgelegter Fassung.

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

3

Nein- Stimmen:

4

Enthaltungen:

0


 

 

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Anlagen zur Vorlage

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