14.11.2016 - 6 Haushaltsplan/Haushaltssatzung 2017 für das stä...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Finanzausschuss Stadt Grevesmühlen
- Datum:
- Mo, 14.11.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Elke Dankert
Wortprotokoll
Frau Lenschow gibt einleitend einige Erläuterungen. Herr Schiffner weist darauf hin, dass die Maßnahme Schulstraße/Kirchstraße erst nach Fertigstellung der Baumaßnahme „Winklersches Haus“ umgesetzt werden sollte. Herr Prahler erklärt, dass die Kirchstraße später durchgeführt wird, aber die Investition in die Straßenbeleuchtung zeitlich früher erfolgen wird.
Auf die Frage nach dem voraussichtlichen Abschluss des Sondervermögens erläutert Herr Prahler, dass noch umfangreiche Grundstücksprivatisierungen umzusetzen sind und auch die Ausgleichsbetragserhebungen noch nicht abgeschlossen wurden. Die Schlussabrechnung, so zeigen die Erfahrungen aus der Entwicklungsmaßnahme West II, ist mit einem hohen bürokratischen und zeitlichen Aufwand verbunden. Über den tatsächlichen Zeitpunkt kann daher nur spekuliert werden.
Sachverhalt:
Gemäß den Bestimmungen der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurden die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2017 aufgestellt. Haushaltsplan und Haushaltssatzung werden im Vorbericht erläutert. Außerdem liegen das aktuelle Maßnahmenprogramm und der Sachstandsbericht des Sanierungsträgers bei.
Mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechts haben die Kommunen nach § 64 Absatz 2 auch für ihre städtebaulichen Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches eine Sonderrechnung zu führen. Die Kommune hat nach § 45 KV M-V für Sondervermögen eine Haushaltssatzung und gemäß § 46 KV M-V einen Haushaltsplan zu erstellen. Hierzu wurde durch das Innenministerium eine Ergänzung zum Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung herausgegeben, die sich speziell auf die bilanzielle Behandlung des städtebaulichen Sondervermögens im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR-MV) bezieht.
Die Gemeinde ist verpflichtet, aus der vom Sanierungsträger erstellten Zwischenabrechnung die Eröffnungsbilanz abzuleiten und ein doppisches Rechnungswesen zu entwickeln. Dem wurde mit Vorlage dieses Haushaltsplanes/dieser Haushaltssatzung Rechnung getragen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14,1 MB
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