18.04.2016 - 9 Teilfortschreibung Regionales Raumentwicklungsp...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo, 18.04.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Schiffner spricht die Programmsätze 6 und 12 im Sachverhalt an und macht darauf aufmerksam, dass es kein unbotmäßiger Verbrauch heißen muss.
Herr Schönfeldt spricht das Thema Abstandsflächen an und macht deutlich, dass auf erweiterte Abstandsflächen gedrängt werden sollte.
Sachverhalt:
Die Stadt ist im Rahmen der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) aufgefordert Stellung zu nehmen (s. Anlage 1). Die Teilfortschreibung umfasst die Neuformulierung des Kapitels 6.5 Energie.
Das RREP hat für die Stadt/Gemeinde immer dann Auswirkungen, wenn Vorhaben der Stadt/ Gemeinde oder Dritter die Belange, die im RREP beschrieben sind, betreffen. Dann kann dies die Zulässigkeiten, Abstimmungserfordernisse oder Größenordnungen von Vorhaben beeinflussen.
Die neuen Programmsätze im Kapitel 6.5 Energie umfassen Neuregelungen insbesondere zur Bioenergie und Windenergie. Letzteres beinhaltet die Neufestlegung von Windeignungsgebieten nach neu beschlossenen, einheitlichen Kriterien, die in der Begründung ausführlich dargestellt sind (vgl. Abb. 19 in Anlage 2 der Beschlussvorlage).
Ziel der Raumordnung ist es, damit zu regeln, dass Windenergieanlagen grundsätzlich nur in diesen Windeignungsgebieten aufgestellt werden dürfen. Andernfalls dürften sie grundsätzlich überall im Außenbereich errichtet werden, wenn nicht öffentliche Belange dagegen sprechen. (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 5 BauGB)
Diese Kriterien sind auch für bereits bestehende Windeignungsgebiete angewendet worden. Grundsätzlich hatte dies zur Folge, dass diese nicht fortgeführt werden, was zur Folge hat, dass dort nach Rechtskraft dieser Teilfortschreibung keine Windenergieanlage mehr neu oder im Ersatz (sog. Repowering) errichtet werden dürften.
Dies stellt die 1. Beteiligungsrunde dar. Gesetzlich vorgeschrieben sind 2 Stufen der Beteiligung. Änderungen können sich auf Grundlage der eingehenden Stellungnahmen und deren rechtliche Beurteilung ergeben. Beschlüsse, die letztlich zur Rechtskraft des RREPs führen, werden von der Vollversammlung des Planungsverbands Westmecklenburg in öffentlicher Sitzung gefasst.
Für die Stadt ergibt sich unter Anwendung dieser Kriterien nach vorliegendem Entwurf folgendes:
Grevesmühlen
Programmsätze 6 und 12:
Die Stadt begrüßt die geplante Zielformulierung des Planungsverbandes, dass Biogasanlagen auf Basis von Reststoffbiomassen sowie auf der Grundlage von Wärmekonzepten zu erfolgen haben.
Konkret trägt dies dazu bei, dass die inzwischen in Grevesmühlen geschaffene Infrastruktur der Wärmeversorgung gesichert wird und unbotmäßiger Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen erfolgt. Es sollte jedoch klar gestellt werden, dass Bestandsanlagen im Zuge technologischer Innovationen umgebaut und /oder untergeordnete Erweiterungen möglich sind.
Programmsatz 8: Windeignungsgebiete
Die Stadt Grevesmühlen ist betroffen durch das neue Windeignungsgebiet 04/16, das in der Kartenblatt 2 als neues Eignungsgebiet (ohne Schraffur) und zudem als Potenzialsuchraum (mit Schraffur) ausgewiesen ist (s. Anlage 2).
Bereits im Rahmen der Vorwegbeteiligung hat die Stadt auf artenschutzrelevante Problemstellungen hingewiesen und ein Artenschutzgutachten zur Kenntnis gegeben, das im Auftrag der Stadt im Jahre 2015 erstellt wurde und den westlichen Randbereich des geplanten Windeignungsgebietes betrifft.
Wir gehen mit Verweis auf die diesbezügliche Beschlusslage des Planungsverbandes davon aus, dass die tatsächliche Eignung zur Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund artenschutzrechtlicher Belange bereits in dieser Planaufstellung Berücksichtigung findet, wenn sich diese aus bereits vorliegenden fachlichen Begutachtungen ergebe.
Insofern verweisen wir nochmals ausdrücklich auf das o.g. artenschutzrechtliche Fachgutachten und verbinden dies mit der Aufforderung zur Prüfung, ob das geplante neue Windeignungsgebiet unter Berücksichtigung der darin aufgeführten Belange in Gänge oder in Teilen überhaupt geeignet ist.
Zu dem dargestellten Potenzialsuchraum wird die Auffassung vertreten, dass in diesem Areal Biotopstrukturen bestehen, die der Ausweisung eines Windeignungsgebietes entgegenstehen. Im weiteren Verfahren sollte daher diese Fläche ersatzlos entfallen.
Anlagen zur Vorlage
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