05.04.2016 - 7 Kostenspaltungsbeschluss für die Erhebung von S...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Dr. Anderko wurde von einem Bürger gefragt, was unter Kostenspaltung zu verstehen sei.

 

Herr Prahler erläutert, dass Straßenausbaubeiträge grundsätzlich erst fällig werden, werden alles komplett fertiggestellt ist, wie z.B. die Beleuchtung, die Gehwege und die Straße. Es kommt jeoch auch vor, dass beispielsweise nur die Straßenbeleuchtung getauscht wird und der Rest erst in der Zukunft folgt. Dann sollten auch die Beiträge zeitnah erhoben werden. Hierfür ist ein Kostenspaltungsbeschluss notwendig.

 

Sachverhalt:

Die Straßenbeleuchtung wurde in der betreffenden, auf dem als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Lageplan näher gekennzeichneten Straße im Jahr 2015 erneuert. Die anderen Teileinrichtungen sind unverändert. Um die entsprechenden Straßenbaubeiträge jetzt erheben zu können, ist gemäß § 6 der Straßenbaubeitragsatzung ein Kostenspaltungsbeschluss erforderlich. Eines Abschnittsbildungsbeschlusses bedarf es nicht, da die Abgrenzung dieser Anlage eindeutig aus der Örtlichkeit erkennbar ist. 

 

 

 

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Beschluss:  

Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die erfolgte Erneuerung der Straßenbeleuchtung der John-Brinkmann-Straße, Klaus-Groth-Straße und Siebenmorgen wird für die getrennte Abrechnung dieser Teileinrichtung eine Kostenspaltung beschlossen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

8

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=25473&selfaction=print