14.12.2015 - 10 Haushaltsplan/Haushaltssatzung 2016 für das stä...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Schiffner macht einige Ausführungen zum Haushalt für das städtebauliche Sondervermögen, der ausgeglichen ist. Die Investitionstätigkeit beträgt 701.000€ im kommenden Jahr. Wesentliche Investitionen sind die Schulstraße, die Kirchstraße und der 2. Bauabschnitt des Bürgerbahnhofs.

 

Herr Baetke spricht die kleinteiligen Maßnahmen an und erkundigt sich, warum der Betrag auf 100.000€ reduziert wurde.

 

Herr Prahler informiert, dass sich die Stadtsanierung bereits im 25. Jahr befindet und viele Anwohner ihre Häuser bereits saniert haben. Weiterhin wurde das Sanierungsgebiet um die Hälfte reduziert. Diese Anpassung der Mittel resultiert daraus, dass die Mittel von 200.000€ in den letzten Jahren nicht mehr ausgeschöpft wurden.

 

Herr Baetke äußert den Wunsch, im Prospekt der GOS, welches mehrmals jährlich erscheint, über die Förderung von kleinteiligen Maßnahmen zu informieren.

 

Herr Schönfeldt fragt nach, ob über die kleinteiligen Maßnahmen nicht auch anteilig das Beleuchtungskonzept umgesetzt werden kann.

 

Herr Prahler erläutert, dass die Innenstadtbeleuchtung eine Maßnahme der EFRE Förderung ist. Dies soll Thema der Stadtvertretersitzung am 08.02.2016 sein.

 

Sachverhalt:

Gemäß den Bestimmungen der §§ 45 ff der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurden die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2016 aufgestellt.

 

Haushaltsplan und Haushaltssatzung werden im Vorbericht erläutert. Außerdem liegen das aktuelle Maßnahmenprogramm und der Sachstandsbericht des Sanierungsträgers bei.

 

Mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechts haben die Kommunen nach § 64 Absatz 2 auch für ihre städtebaulichen Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches eine Sonderrechnung zu führen. Die Kommune hat nach § 45 KV M-V für Sondervermögen eine Haushaltssatzung und gemäß § 46 KV M-V einen Haushaltsplan zu erstellen. Hierzu wurde durch das Innenministerium eine Ergänzung zum Leitfaden zur Bilanzierung und Bewertung herausgegeben, die sich speziell auf die bilanzielle Behandlung des städtebaulichen Sondervermögens im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR-MV) bezieht.

 

Die Gemeinde ist verpflichtet, aus der vom Sanierungsträger erstellten Zwischenabrechnung die Eröffnungsbilanz abzuleiten und ein doppisches Rechnungswesen zu entwickeln. Dem wurde mit Vorlage dieses Haushaltsplanes/dieser Haushaltssatzung Rechnung getragen.

 

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt  die  Haushaltssatzung  und den Haushaltsplan 2016 für   das

Städtebauliche Sondervermögen der Stadt Grevesmühlen „Altstadt“ einschließlich Maßnahmenprogramm  für das Jahr 2016.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen: 19

Nein- Stimmen:0

Enthaltungen:3

 

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Anlagen zur Vorlage